Gericht bvwg entscheidungsdatum 27. 02. 2014 Geschäftszahl



Yüklə 0,63 Mb.
səhifə4/7
tarix22.01.2018
ölçüsü0,63 Mb.
#39830
1   2   3   4   5   6   7
Main focus: Carrying out agricultural training, consulting, and technical assistance.
Activity: The help to women-farmers of Geranboj in marketing researches and sale farmer production. 2000. CARE INTERNATIONAL. The help to women - farmers Apsheron, Cuba, Hkachmaz, Acstava and Lenkoran in marketing researches and sale farmer production. 1998-2000. Development of farming and agrobusiness in Lenkaran zone of Azerbaijan (EF). "From farmer to farmer" (ACDI/VOCA). Economical opportunities in Central Azerbaijan (ACDI/VOCA).
Keywords: Farmer. Marketing. Consulting.
Name: ALAC (Advocacy and Legal Advice Center)
Address: C. Cabbarli str. 16, apart. 7
Baku
AZ1000
Phone: (99412) 4992038, 4181109 Fax: (99412) 4992038
E-mail: sevinja@transparency-az.org Web: http://transparency-az.org
Contact: Agayeva Sevinj
Main focus: Legal aid for women and girls, carrying out of trainings and consultations by the rights of women.
Name: "AREAT" Research Center
Year of est.: 1998
Address: A.Alekberov street 565, apart. 76
Baku
AZ1010
Phone: (99412) 4381577 Fax: (99412) 5105441
E-mail: areat@azeronline.com
Contact: Abasov Ali, Kasumova Yelena
Main focus: Studying the social processes in post-totalitarian society. Addressing the topics of conflict prevention and resolution. Conducting training. Studying gender issues. Conduct the gender research. Conduct and support ICT. Support IT study for women. Creation the coalition for gender balans. Support SME. Conduct conflict study. Creation information and educational centers.
Activity: Workshop on conflicts in business. EF. Development of women enterpreneurship. EF. Conference on Gender Issues. 1998. US Embassy. Business training. AED, BP/AIOC. "Social Marketing of Azerbaijan Regional NGOs" - 2001. Eurasia Fund. "Social Marketing of Azerbaijan NGOs for the support of Civil Society" - 2001. Eurasia Fund. "Comparative Analysis of the Legislations on Local Self - administration in Azerbaijan. The book: "Actual problems of a gender". 2002.
Keywords: Information. Research. Conflict. Marketing. Gender. Peacemaking.
Name: Citizens' Labour Rights Protection League
Address: Rasul Rza str. 87, apart. 9
Baku
AZ1014
Phone: (99412) 4958554 Fax: (99412) 4385645
E-mail: clrpl@bakinter.net Web: www.clrpl.org
Contact: Mammedov Sahib
Main focus: Renders educational assistance to existing and newly created trade unions of Azerbaijan; is engaged in labor rights instruction for employees and activists of their representative organs; renders free juridical assistance to those, whose economic and social rights have been violated.
Activity: Creation of Human Rights Resource Center. 1998. USA Embassy and Open Society Institute. Creation of Community Basis Organizations in regions. This project was carried out along with Women's Rights Protection Society and Human Rights Resource Center. 2000. USA Embassy in Azerbaijan. Publication of reference book on labor rights. 2001.
Keywords: Ensuring non-discriminatory legal and policy frameworks.
Name: Debate in Civil Society
Year of est.: 1998
Address: Nigar Rafibeyly str. 5, 4th floor of the school #189
Baku
AZ1001
Phone: (99412) 4970846 Fax: (99412) 4970846
E-mail: sseid-zadeh@azdata.net
Contact: Aliyev Rufat, Seyidzade Shahin
Main focus: Development of civil activity among youth.
Activity: Empowering education. 2000-2003. OSI-AF.
Keywords: Education.
Name: Forum of NGOs dealing with migration issues "FANGOM"
Address: Nizami street 101, apart. 17
Baku
Phone: (99412) 4939972, 4981616 Fax: (99412) 4980770
E-mail: azer_ak@yahoo.com
Contact: Rajably Vusal, Allahveranov Azer
Main focus: Struggle against traffic.
Activity: Studying of a problem of traffic by women in northern regions Azerbaijan. 2001. International the organization on migrations. Studying some aspects of a problem of violence over family in southern region. 2002. International the organization on migrations.
Keywords: Traffic. Violence.
Name: Empowering Education
Year of est.: 2001
Address: L. Tolstoy str. 142
Baku
AZ1005
Phone: (99412) 4718303, (99450) 3008330 Fax: (99412) 4972108
E-mail: empowering_edu_az@yahoo.com
Contact: Efendiyeva Gulara
Main focus: Support gender education. Support effective communication. Discrabe oral history of Azerbaijan women.
Activity: Empowering education. 2000-2003. OSI-AF. The book: Gender sight at school textbooks. 2007. OSI-AF.
Keywords: Education. Gender. Oral history. Teachers.
Name: Gender Research Center under Western University
Year of est.: 2001
Address: Istiglaliyat street 27
Baku
AZ1001
Phone: (99412) 4921475 Fax: (99412) 4926701
E-mail: gencent.wuaz@azeurotel.com
Contact: Rasulova Lidiya, Qurbanova Saida
Main focus: Development of curriculum on gender issues to be taught in institutes of higher education. Conduct gender researches. Realizing the gender program for high school.
Conduct the gender training, seminars and conferences. Publishing the text-books with gender issues.
Activity: Interdisciplinary gender program for the higher educational system of Azerbaijan (OSI). "Gender in Development" (UNDP). The development and the edition of the course of the lectures on a gender for system higher education. 2002. OSI-AF. The textbook "The gender, a history of a society, culture". 2001. OXFAM. The textbook "The methodological manual on gender training". OXFAM. The conference. "Integration of the gender theory in social and humanitarian disciplines." 2002. The conference. " Theory-methodological aspects of problems gender training with system of higher education. 2002. The methodology of application of bases of a gender in social and humanitarian disciplines. 2003.

OSI-AF.
Keywords: Gender study. Education.


Name: Gender and Human Rights Union
Year of est.: 1999
Address: Huseyn Javid Avenue 518, House 15, apart. 10
Baku
AZ1073
Phone: (99412) 4393747, 4393728 Fax: (99412) 4393747
E-mail: mirrena54@yahoo.com
Contact: Mirzazade Rena
Main focus: Protection the rights of women and men. Independent gender researches. Conduct the gender training, seminar and conferences.
Activity: Gender: a new stage in female problems. 1998-2000. Private persons. The magazine "Genderology". 2000 UNDP. Gender researches. 2000-2002. Private persons. The textbook. "A gender and feminism."

2002. Private persons. The textbook. "Gender and culture."2003. OSI-AF. The book. "A gender, a society, human rights, a policy". 2003. Private persons. "Gender map of Azerbaijan" .


Keywords: Gender study. Education.
Name: Potential Sumgayit Experts' Union
Year of est.: 1998
Address: Koroglu ave. 27a, the 12th microregion
Sumqayit
AZ5011
Phone: (018) 665133, (018) 6465826, Fax: (018) 6465826
(99450) 3307027
E-mail: potentialuss@rambler.ru, fariz_@mail.ru
Contact: Ferzeliyev Sahib
Main focus: Support of experts from Sumqayit.
Activity: Seminars "Rights of women". 1999-2003. OXFAM. The legal aid to deprived women. 1999-2003. Eurasia.
Keywords: Legal aid. Raising awareness about reproductive health. Preventing violence against women, early marriages. Supporting the fight against trafficking in human beings. Tolerance and Non-Discrimination.
ACCORD (Stand: 24.10.2012)
1) Situation für alleinstehende Frauen (Arbeitsmöglichkeiten, Unterkunft, staatliche Unterstützungsmöglichkeiten, Frauenhäuser, Fluchtorte)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für alleinstehende Frauen durch staatliche, gemeinnützige oder religiöse Organisationen sowie zu Unterkunftsmöglichkeiten gefunden werden. Gefunden wurden allgemeine Informationen zur Lage von Frauen, zum Arbeitsmarkt und wenige Informationen zu Frauenhäusern:
Das deutsche Auswärtige Amt (AA)1 schreibt in seinem im Oktober 2011 veröffentlichten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan Folgendes zur Lage der Frauen und zur Lage von RückkehrerInnen:
1 Informationen des Auswärtigen Amtes werden ausschließlich zur Verwendung in asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren, in deren Rahmen um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachgesucht wird, zur Verfügung gestellt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die beiliegenden Informationen und Materialien des Auswärtigen Amtes nur für das gegenständliche Verfahren verwendet werden dürfen und weder an nicht verfahrensbeteiligte Dritte weiterzugeben noch in irgendeiner Form zu veröffentlichen sind.
"1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. Dies führt beispielsweise dazu, dass Frauen im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen können, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor.
[...]
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Behörde habe es unterlassen darauf hinzuwirken, dass die bP die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht habe. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2012 sehr konkrete Angaben zu der bekannten Freitagsmoschee XXXX in Baku und zu dessen Oberhaupt gemacht. Es wäre für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen diese Angaben zu überprüfen.
Sie sei legal mit ihrem unverfälschten Reisepasse nach Österreich eingereist. Sollte etwas anderes protokolliert sein, so wäre dies ein Missverständnis. Wenn die Behörde zur Erkenntnis gelange sie sei kein Mitglied dieser Partei, weil sie de facto keine oder kaum Kenntnis über diese habe, weise sie auf die in der Stellungnahme gemachten Angaben hin wonach sie sich deshalb für diese Partei engagiert habe, weil sie gegen das Kopftuchverbot sei. Bei den Demonstrationen oder Meetings, an denen die bP teilgenommen habe, sei auch nur die Kopftuchdebatte geführt worden.
Sie habe im Oktober 2011 auf Grund ihrer Teilnahme an der Demonstration am 6.5.2012 [!] und ihrer Parteimitgliedschaft eine Vorladung zur Polizei erhalten. Die Polizei habe ihre Adresse wohl von der Parteizentrale erfahren, wo sie diese angegeben habe. Der Vorwurf sie habe ihr Vorbringen gesteigert, weil sie erst bei der Einvernahme beim BAA eine Teilnahme an der Demonstration am 6.5.2012 angegeben habe, führe auf Grund von § 19 AsylG ins Leere, weil diese Erstbefragung nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe diene. Im Falle einer Rückkehr würde sie auf Grund ihres politischen Engagements verhaftet werden. Folter und Misshandlungen seien dort an der Tagesordnung.
Angesichts ihres schlechten Gesundheitszustandes - sie sei vom 28.11.-3.12.2012 im LKH XXXX auf Grund einer psychischen Belastung stationär behandelt worden - wäre sie einer entscheidungsrelevanten Gefährdung im Falle der Rückkehr ausgesetzt.
Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebescheinigung für "Alphabetisierung für Deutsch als Zweitsprache" (1.2.-9.10.2012); ein Attest des LKH XXXX worin Spannungskopfschmerz und psychische Belastungssituation diagnostiziert werden, weiters wird ausgeführt, dass sie nach unauffälligem stationären Aufenthalt am 3.12.2012 wieder nach Hause entlassen wurde.
Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuelle Berichtslage zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan gesichtet und hat mit Schreiben vom 23.1.2014 die Länderinformation der Staatendokumentation zu Aserbaidschan v. August 2013, der bP zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt und zur Stellungnahme eingeladen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert allfällige aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen durch medizinische Befunde glaubhaft zu machen. Ebenso wurde sie darin aufgefordert allfällige private und/oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bekannt zu geben und so weit als möglich durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
In der Stellungnahme vom 4.2.2014 wird moniert, dass die Länderinformation keine Ausführungen über die islamische Partei und das Kopftuchverbot beinhalten. Sie sei Mitglied dieser Partei und trete für die Aufhebung des Kopftuchverbotes ein. Sie sei zwar sportlich-westlich gekleidet, wolle aber nicht auf das Kopftuch verzichten. Sie würde bei einer Rückkehr erneut an Aktionen dieser Partei teilnehmen und würde dadurch Gefahr laufen verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren verurteilt zu werden.
Sie sei psychotherapeutisch in Behandlung. Sie bemühe sich Deutsch zu lernen. Sie übe gemeinnützige Arbeit aus. Kochen und Hausarbeit sei ihre Stärke und würde in Österreich derartige Arbeit suchen. Bestätigungen über ihre Tätigkeit als Stützkraft in einem Hort in der Küche sowie über Teilnahme an Deutschkursen wurden vorgelegt.
Medizinischen Bescheinigungsmitteln ist Folgendes zu entnehmen:
Posttraumatische Belastungsstörung, psychotherapeutische Behandlung mit psychopharmakologischer Unterstützung, somatische Beschwerden wie innere Unruhezustände, Schlafstörung mit Albträumen (Bescheinigung v. 29.1.2014)
Effluvium, kleiner Akneknoten am Kinn, med. Behandlung (Bescheinigung v. 22.1.2014)
Schilddrüsenbefund, nieder dosierte Hormonmedikation mit Euthyrox Tabl., Nuklearmedizinische Kontrolle in 6-9 Monaten empfohlen (Bescheinigung v. 19.12.2013)
Kein Hinweis für eine strukturelle Herzerkrankung, die Beschwerden sind am ehesten psychosomatischer Genese (Bescheinigung v. 17.10.2013)
Angst und depressive Störung, gemischt; Medikamentöse Behandlung (Bescheinigung v. 24.9.2013)
Stationäre Behandlung wegen psychischer Belastungssituation und Spannungskopfschmerz v. 6.4.2013 - 8.4.2013; Entlassung in gutem Allgemeinzustand (Bescheinigung v. 8.4.2013)
In der Stellungnahme vom 18.2.2014 wurde von der Diakonie Flüchtlingsdienst ein Therapieplan der XXXX die bP betreffend vorgelegt. Rotlicht/Massage und Mob. Physiotherapie geht daraus hervor, Termine v. 23.10.2013 - 15.11.2013.
Weites wurden 4 Unterstützungsschreiben von Privatperson übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.2.2014 wurden von der Diakonie Flüchtlingsdienst weitere zum Teil bereits vorgelegte Befunde übermittelt, wobei hier nur die neuen Bescheinigungen aufgezählt werden:
Ärztliche Bestätigung v. 18.2.2014 über: Depression und Panikattacken, Durchschlafstörungen, Frontalkopfschmerz, Spannungskopfschmerz.
Stationärer Aufenthalt v. 28.11.2013 - 3.12.2013 wegen Spannungskopfschmerz und psychische Belastungssituation. Entlassung in unauffälligem Zustand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP konnte ihre behauptete Verfolgungsgefahr bzw. Repressalien nicht glaubhaft machen. Ihr Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorgelegten med. Bescheinigungsmitteln. Sie ist arbeitsfähig und arbeitswillig.
Aus der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ergibt sich keine reale und entscheidungsrelevante Gefährdung für die bP.
Sie verfügt über relevante Anknüpfungspunkte in Österreich.
Zum Herkunftsstaat Aserbaidschan:
Politische Lage
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter.
Die letzten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 16.10.2013 vorgesehen. Dieses Mal plant die Opposition teilzunehmen. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen am 07.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. (AA 3.2013a)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Problematisch ist die Sicherheitslage in der Konfliktregion Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirken Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebieten. Hier kommt es regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. (AA 18.7.2013)
Quellen:
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 1.8.2013


AA - Auswärtiges Amt (18.7.2013): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7252A1BF392214C7E0A751841DE31D83/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 1.8.2013


Rechtsschutz/Justizwesen
Die Rechtswirklichkeit bleibt hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. (AA 12.3.2013) Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde vom Justizministerium kontrolliert. Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und fünf andere Richter disziplinierte. (USDOS 19.4.2013)
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Bürgerinnen und Bürgerkönnen nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichendvor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA 12.3.2013)
Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen. (USDOS 19.4.2013)
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. (AA 12.3.2013)

Yüklə 0,63 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5   6   7




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin