Gutachterliche Stellungnahme für das vg berlin



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Nach der Schilderung von Herrn T. wurden ihm Fotos von der Demonstration vorgelegt, die klar bewiesen, daß nicht jemand anderes sondern sie selber die Fahne mitgebracht hatten und Herr T. sie auch getragen hatte. Anschei­nend hat L.T. daraufhin eine Aussage in dem Sinne gemacht, daß er die Fahne wohl getragen habe, sich aber nicht bewußt war, daß er damit eine Straftat begehe. Am Ende der Vernehmung wurde Herrn T. eröffnet, daß es nun „nach Hause“ gehe.

Die eigentliche Bedeutung dieser Worte wurden ihm erst bewußt, als er nach Hannover zum Flughafen gebracht wurde. Er konnte nicht angeben, um welche Fluggesellschaft es sich gehandelt hat, es mag aber die Chartergesellschaft Öger Türk Tours gewesen sein, denn der Flug ging von Hannover nach Hamburg und von dort nach Istanbul. Neben Herrn T. waren noch weitere 3 „Schüblinge“ in dem Flugzeug, die -wie er- von Beamten des Bundesgrenzschutzes (BGS) begleitet wurden. Es sollen sich 5 oder 6 BGS-Beamte im Flugzeug befunden haben. Bei den anderen „Schüblingen“ soll es sich nicht um abgelehnte Asylbewerber, sondern straffällige Bürger aus der Türkei gehandelt haben, die vermutlich nach Verbüßung der Halbstrafe abgeschoben wurden.

Gegen 18 bzw. 18.30 Uhr landete das Flugzeug in Istanbul. Die „Schüblinge“ wurden der Flughafenpolizei übergeben. Auf meine Frage, welche Art von „Papieren“ (Ersatzausweis) die Polizei für ihn dabei gehabt habe, sagte T.L., daß er keine Ausweispapiere gesehen habe, denn die Beamten hätten für alle „Schüblinge“ ganze Akten übergeben, die sie in einer blauen Sporttasche mit sich geführt hätten.

Da ich eine solche Schilderung zum ersten Mal hörte, habe ich sehr erstaunt reagiert und gesagt, daß er wohl den Eindruck gehabt habe, es könne sich um Akten gehandelt haben. Herr T. aber protestierte und sagte, daß er sich ganz sicher sei, denn seine Akte habe er später noch einmal auf dem Tisch der Polizei gesehen, zumindestens habe sein Name auf dem Aktendeckel gestanden. Er sei überdies auch zu den beiden Verwandten befragt worden. Allerdings müsse das nicht im Zusammenhang mit dem Akteninhalt stehen, denn sein Glück sei es gewesen, daß unter den Polizisten am Flughafen niemand war, der Deutsch und den Inhalt der Akten verstehen konnte. Man habe ihm nämlich gesagt, daß die Übersetzung der Akte wohl zwei Wochen dauern würde.

Nach der Aufnahme der Personalien wurde Herr T. in den Keller in eine Einzelzelle geführt. Nachts gegen 01.00 Uhr erfolgte eine Befragung, bei der Herr T. danach gefragt wurde, was er all die Jahre im Ausland gemacht habe. Er wurde als Vaterlandsverräter beschuldigt und man gab ihm zu erkennen, daß sein BTM (die Buchstaben stehen für „bilgi toplama merkezi“ = „Zentrum zum Sammeln von Informationen“, was soviel bedeutet wie sicherheitsdienstliche Erkenntnisse) deutlich mache, daß er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Im Verlauf der Befragung wurde Herr T. mehrfach beschimpft, aber nicht physisch mißhandelt.

In der Zwischenzeit hatten die Verwandten erfahren, daß die Äußerung der Kripo in Osterholz-Scharmbeck „nach Hause“ in Wirklichkeit Abschiebung bedeutete. Ein Rechtsanwalt wurde eingeschaltet und über einen wohlhabenden Unternehmer aus der Heimatgegend kam L.T. gegen Zahlung von 7.000.- DM auf freien Fuß.

Der hier erhobene Vorwurf gegenüber der deutschen Polizei, ganze Ermittlungsakten gegen Personen, die an Aktionen der PKK beteiligt waren, der türkischen Polizei zu übergeben, wiegt schwer. L.T. blieb aber trotz mehrfacher Ermahnung zur „Wahrheit“ bei seiner Schilderung und konnte seine Glaubwürdigkeit durch detaillierte Schilderung (Größe und Farbe der Tasche etc.) auch unterstreichen.

Unter den von mir nicht aufgegriffenen Fällen von problematischen Abschiebungen im Februar und März dieses Jahres waren parallel zum Schicksal von Abdülhalim Nayir zwei weitere Fälle, in denen davon berichtet wurde, daß sie Verhören bei den türkischen Sicherheitskräften ausgesetzt waren, weil inkriminierendes Material in ihrem Gepäck gefunden wurde. Zumindestes O.C., der seinen vollen Namen nicht genannt haben möchte, ist insofern glaubhaft, als er den Namen eines Mitgefangenen (Hüseyin Öztürk) bei der politischen Polizei in Istanbul nannte, der später im Gefängnis angetroffen wurde. Er erhob den Vorwurf, daß die deutsche Polizei ihm das belastende Material gegen seinen Willen mit auf die Reise gab. Ein ähnlicher Vorwurf war zwischen 1994 und 1997 von Riza Askin, Ahmet Karakus und Osman Akgün erhoben worden, konnte bislang jedoch nicht erhärtet werden. Sollte es in dem kurzen Zeitraum von 4 Monaten zu insgesamt vier weiteren Fällen von „Amtshilfe“ der deutschen Polizei durch das Übergeben von Belastungsmaterial erfolgt sein, so könnte dies bedeuten, daß nach der Welle von gewalttätigen Aktionen in Deutschland Beamte unter dem Eindruck, daß die Täter hier straffrei ausgehen, der türkischen Polizei ein auf deutschem Boden nicht erlaubtes Vorgehen bei den Verhören mit dem Ziel einer anschließender Bestrafung vor Sondergerichten ermöglichen wollen.

Unter den Abgeschobenen konnte ich keinen Fall von Abschiebung aus Berlin entdecken (sofern eine Stadt angegeben war, war es entweder Stuttgart, Hannover oder Düsseldorf). Der in der Zeitung „Özgür Politika“ als Abschiebefall aus Berlin gemeldete Emin Acar wurde nach seinen eigenen Angaben von Stuttgart und nicht Berlin abgeschoben.

Weder in seinem noch in den anderen „neuen“ Fällen konnte ich aufgrund der vorhandenen Information einen Zusammenhang mit Aktionen zugunsten der PKK und seines Vorsitzenden Abdullah Öcalan in Deutschland und der Behandlung, Befragung und der angestrengten Verfahren in der Türkei entdecken. Die einzige Ausnahme bildet L.T., dem es allerdings aufgrund von Bestechung gelang, intensiven Verhören unter Folter und einem anschließenden Strafverfahren zu entgehen. Leider liegen mir in den Fällen von Emin Acar, Memduh Bingöl und Ferit Kartal derzeit keine Anklageschriften vor, aus denen evtl. ein derartiger Zusammenhang zu entnehmen wäre.

Ferit Kartal und Mustafa Ertürk wurden anscheinend Denunziationen aus Deutschland zum Verhängnis, während Abdülhalim Nayir durch belastendes Material auffiel, daß er, bzw. seine Familienabgehörigen mit sich führten. Aus der Aussage von Emin Acar könnte der Rückschluß gezogen werden, daß die ihn begleitenden Beamten die türkische Polizei auf seine Aktivitäten mit dem Wort „Separatist“ aufmerksam machten, wobei ich einen solchen Zusammenhang jedoch nicht unterstellen möchte, denn aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten kann der Sachverhalt objektiv anders sein, als er von Emin A. erlebt wurde.

Gegen den evtl. aus Schweden abgeschobenen Hüseyin Öztürk scheint ein Verfahren in Diyarbakir vorgelegen zu haben, was ihn aber anscheinend nicht vor Verhören unter Folter bei der politischen Polizei in Istanbul bewahrte. Gegen Memduh Bingöl lag bei der Einreise anscheinend nichts vor; zumindestens hat die Überprüfung des Zentralregisters am Flughafen keinen Anhaltspunkt ergeben und -wenn man seiner Schilderung folgt- wurde ihm ausschließlich seine kurdische Herkunft (Geburtsort) bei einer Routineontrolle im europäischen Teil der Türkei (Thrazien) zum Verhängnis.

All dies läßt (zumindestens bei der derzeitigen Informationslage) keinen sicheren Rückschluß auf eine erhöhte Gefährdung von abgeschobenen AsylbewerberInnen nach der Überführung von Abdullah Öcalan in die Türkei zu. Es ist höchstens eine angestiegene Zahl von Abschiebefällen festzustellen, die für die Betroffenen entgegen der Prognose deutscher Gerichte nicht unglimpflich verliefen. Das aber kann ebenso bedeuten, daß in diesem Zeitraum eine größere Anzahl von Fällen recherchiert wurde (bzw. in anderen Worten: früher mehr problematische Abschiebefälle im Dunkeln blieben). Nach der derzeitigen Lage kann ich jedoch keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der asylrelevanten Übergriffe gegen Abgeschobene und der sich im Westen und Süden der Türkei deutlich verschärften Lage für Kurdinnen und Kurden nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan herstellen.

Zu den weiteren Punkten der Anfrage vom 13. April 1999 lassen sich aus den oben aufgeführten Fällen ebenfalls kaum Rückschlüsse ziehen. Die Tatsache, daß Berlin der Abschiebeort war, scheint keine Rolle gespielt zu haben (evtl. erfolgten in diesem Zeitraum keine Abschiebungen aus Berlin). Ohne letztendlich sicher sein zu können, waren anscheinend alle Rückkehrer, die zu Opfern von Übergriffen bei der Polizei wurden, aus dem Südosten der Türkei. Ich kann jedoch nicht sagen, ob sie eine Rückkehr in die ursprüngliche Heimat oder einen Ort im Westen oder Süden der Türkei planten. Betroffen waren vor allem jüngere Kurden. Bis auf Abdülhalim Nayir war anscheinend niemand von ihnen verheiratet und über 30 Jahre alt. Dennoch denke ich auch hier, daß anhand dieser neuen Fälle eine entsprechende Abstufung zum Grad der Gefährdnung kaum möglich ist.

Ich denke, daß die neuen Fälle im wesentlichen das belegen, was ich schon in anderen Gutachten zuvor (u.a. an das VG Sigmaringen vom 20.10.1998) festgestellt habe, daß nämlich die “Rückkehrergefährdung” nicht nur zum Zeitpunkt der Einreise existiert, wenn die “Schüblinge” mit Paßersatz auf ihre Identität und mögliche gegen sie angestrengte Strafermittlungen und -verfahren überprüft werden. Polizeiliche Ermittlungen, die sich sowohl auf Aktivitäten im In- als auch Ausland beziehen können, werden im Zentralregister anscheinend nicht geführt, so daß viele Abgeschobene ungehindert einreisen können und erst in der Heimat aufgeggriffen werden.

Ohne den in der Anfrage nur am Rande gestreiften Problempunkt “inländische Fluchtalternative” grundsätzlich neu aufrollen zu wollen, möchte ich aber dennoch einige Überlegungen anstellen, welche Entwicklung in der naheliegenden Zukunft zu erwarten ist. Dabei spielt sicherlich das Verfahren gegen Abdullah Öcalan, das am 30. April 1999 beginnen soll, eine wesentliche Rolle. Ein anderer Aspekt dürfte der Ausgang der Wahlen vom 18. April des Jahres sein.

Wie in den Nachrichten des türkischen Fernsehens vom 20.04.99 verlautete, hat die Staatsanwaltschaft des SSG Ankara eine Anklageschrift mit ca. 135 Seiten erstellt. Dort wird Abdullah Öcalan für alle Aktionen der PKK verantwortlich gemacht und gegen ihn wird nach § 125 TSG die Todesstrafe gefordert. Zuvor hatte die StA des SSG Ankara schon verlauten lassen, daß Abdullah Öcalan die Gelegenheit für eine politische Verteidigung gegeben wird (vgl. Cumhuriyet vom 06.04.99). In der gleichen Verlautbarung war davon die Rede, daß nach den Prinzipien eines Rechtsstaates verfahren wird (”wir werden der Welt eine Lektion in Gerichtsbarkeit erteilen”) und es dem Häftling an nichts fehle.

Dennoch bleibt es eine offene Frage, wie die Anhänger von Abdullah Öcalan reagieren, wenn er zum ersten (bzw. wiederholten) Male vor Gericht erscheint. Die Tatsache, daß das Verfahren auf einer Insel stattfindet, dürfte die Möglichkeit von (friedfertigen oder gewalttätigen) Demonstrationen von vornherein einschränken. Wie aber schon die Vergangenheit zeigte, sind die Gegenmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte nur bedingt auf geplante oder vollzogene Aktionen gerichtet. Es dürfte daher auch in der Zukunft Aktionen der Sicherheitskräfte geben, um Sympathiebekundungen im Keime zu ersticken. Davon sind wahrscheinlich wiederum die organisierten Kurdinnen und Kurden am stärksten betroffen. Mit anderen Worten dürfte auch in Zukunft mit Durchsuchungen der Räume der HADEP, MKM und ähnlicher Einrichtungen zu rechnen sein. Dabei wird es sicherlich zu Festnahmen und in deren Folge Verhören unter Folter kommen. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit für einen durchschnittlichen Bürger kurdischer Herkunft ist, der sich möglicherweise von organisierten Formen des Bekennens zum Kurdentum fernhält, Opfer von derlei Maßnahmen zu werden, vermag ich allerdings nicht anzugeben.

Ohne eine grundsätzliche Analyse vornehmen zu wollen, haben die Wahlen vom 18. April 1999 erneut bestätigt, daß die Partei mit der größten Nähe zur PKK, die HADEP, im traditionellen Siedlungsgebiet der Kurden zwar nach wie vor über einen starken Rückhalt verfügt, aber die eindeutigen Wahlsiege dort (bis an die 50% der Stimmen und mehr) sie nicht in die Lage versetzen, landesweit die 10% Hürde zu überspringen, da die im Westen und Süden der Türkei angesiedelten Kurdinnen und Kurden nicht im gleichen Maße hinter dieser Partei zu stehen scheinen.

Für die HADEP kann positiv vermerkt werden, daß die enorme Unterstützung im Gebiet unter Ausnahmezustand sie in die Lage versetzt hat, nun etliche Stadtverwaltungen im ursprünglichen Siedlungsgebiet zu dominieren. Dies wird der Partei (oder bei einem Verbot den möglichen Nachfolgeparteien) das Überleben sichern, aber das Fehlen von Abgeordneten dieser Partei im Parlament dürfte auch heißen, daß sie im Westen und Süden der Türkei an Stärke abnehmen wird. Im Prinzip könnte der nationalistische Block (”links” die Demokratische Linkspartei DSP und “rechts” die MHP) beruhigt in die Zukunft schauen, da das Kurdenproblem somit auf die “Kurdenprovinzen” reduziert worden ist. Unter vernünftigen Gesichtspunkten würde dies heißen, daß der Druck auf Kurdinnen und Kurden im Westen und Süden der Türkei abnehmen sollte.

Leider aber herrscht in diesem Bereich nicht die Vernunft. Als zweitstärkste Partei 5 ist die Nationalistische Bewegungspartei MHP ein Inbegriff für die Übergriffe gegen die kurdische Bevölkerung. Immer wieder wurde von den jungen Aktivisten (bekannt als “Idealisten” oder “graue Wölfe”) die Gelegenheit von Beerdigungen gefallener Soldaten genutzt, um die Atmosphäre gegen Kurden (vor allem Kriegsflüchtlinge) anzuheizen. Es muß also damit gerechnet werden, daß es auch in Zukunft zu Übergriffen der Zivilbevölkerung kommt und die türkischen Sicherheitskräfte die kurdische Bevölkerung noch weniger schützen als bisher.

Die aus den Wahlen aus stärkste Partei hervorgegangene Demokratische Linkspartei DSP verdankt ihren Wahlsieg hauptsächlich der Tatsache, daß es unter dem Ministerpräsidenten Bülent Ecevit, als Vorsitzendem der DSP, gelang, Abdullah Öcalan in die Türkei zu holen. In der Erwartungshaltung dürfte somit für beide Parteien, MHP und DSP, die radikale Lösung der Kurdenfrage im Vordergrund stehen. Da die Entwicklungen in der Türkei nicht hinter verschlossenen Türen stattfindet, sondern von der Weltöffentlichkeit beobachtet wird, würde ich dabei nicht soweit gehen, wie von kurdischen Kreisen in diesen Tagen befürchtet, d.h. eine totale Ausrottungspolitik ist wahrscheinlich nicht zu erwarten, aber Kurdinnen un Kurden, sowohl im angestammten Gebiet, als auch im Westen und Süden der Türkei dürfen unter einer Regierung, in der die DSP (vermutlich mit der MHP) den Ton angeben wird, keine Milde erwarten.

Zu der im Schreiben vom 13. April 1999 aufgeführten letzten Frage der Struktur und Inhalte der Partei TKHP-C/ML und der möglichen Gefährdung von Mitglieder oder Sympathisanten kann ich aktuell wenig sagen. Ich habe während meines Aufenthaltes in der Türkei mehrere Anwältinnen und Anwälte aus politischen Verfahren zu einer solchen Organisation befragt, aber spontan fiel niemandem etwas ein. Ihnen waren -genau wie mir- die Kürzel THKP-C 6 und DHKP-C 7 bekannt, wobei in vereinfachter Form die Fortsetzung dieser Kürzel im ersten Fall meistens auf die Organisation “Devrimci Yol” (revolutionärer Weg) und im zweiten Fall auf “Devrimci Sol” (revolutionäre Linke), bzw. eine Abspaltung davon, hinausläuft. Ähnlich wie ich hatten die AnwältInnen nicht an die Zeit des Militärputsches vom September 1980 gedacht, denn sonst wären uns wohl die Bedeutung des Kürzels THKP-C/ML 8 eingefallen.

In der Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) “Türkei” vom April 1997 finden sich folgende Angaben zu dieser Organisation mit dem Zusatz “Halkin Yolu” auf den Seiten 135f.:

Die 1976 gegründete Organisation gab “Halkin Yolu” (Volksweg) als Publikation heraus. Ihre Ideologie und Ziele war ein Sozialismus chinesischer Prägung. Die THKP-C/ML wurde auch unter dem Namen ihrer Zeitung “Halkin yolu” bekannt. Die Differenzen, die zwischen Albanien und der Volksrepublik China um das gültige Sozialismusmodell entstanden, führten auch in der THKP-C/ML zu Spannungen, die 1977 zu einem Bruch der Partei führten. Die pro-chinesische Hälfte näherte sich der TIKP (Türkische Arbeiter- und Bauernpartei), die andere Hälfte, obwohl durch die Spaltung ziemlich geschwächt, brachte die Zeitung “Devrimci Halkin Yolu” heraus und versuchte so, die THKP-C/ML neu zu organisieren. Die THKP-C/ML wurde danach auch unter dem Namen ihrer Zeitung als “Devrimci Halkin Yolu” (DHY) bekannt.

Die SFH-Publikation führt zur Verfolgungssituation aus, daß es mehrere Prozesse gegen die THKP-C/ML gegeben hat, welche mit zum Teil langen Zuchthausstrafen und einige Todesurteilen endeten. Unter DHY ist vermerkt, daß nach dem Putsch von 1980 gegen einige AktivistInnen ein Verfahren eröffnet wurde, welches mit Verurteilung zu Zuchthausstrafen endete. Das Sonderinfo 2 der alternativen türkeihilfe vom Oktober 1982 führt Verfahren in den Städten Ankara, Izmir, Istanbul und Gölcük gegen Angehörige der DHY auf. Aus diesen Verfahren gingen die Todesurteile gegen Ramazan Yukarigöz, Ömer Yazgan, Mehmet Kambur und Erdogan Yazgan hervor (wobei die Organisa-tionszugehörigkeit teilweise auch als “3. Yol” (3. Weg) angegeben wird. Den vier Personen war ein Überfall auf ein Juweliergeschäft und Mord an dem Besitzer und einen Polizisten zur Last gelegt worden. Die Angeklagten wurden am 29.01.1983 hingerichtet.

Ich habe in den Jahren danach nicht mehr viel von einer Organisation mit dem Namen THKP-C/ML (oder mir besser bekannt als DHY) gehört, obwohl ich gelegentlich Anzeigen wegen der Hinrichtungen dieser 4 jungen Menschen gesehen habe (auch noch in den 90er Jahren). In den Tagesberichten der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV, sind zwischen den Jahren 1993 und 1998 keine Meldungen über Festnahmen oder Prozesse gegen Angehörige der DHY zu finden. Das muß jedoch nicht heißen, daß es noch Anhänger dieser Organisation gibt (evtl. auch eine Publikation), aber zu weitergehenden Aktivitäten und/oder die aktuelle Verfolgungssituation kann ich leider keine Angaben machen.

Hamburg, den 29.04.99 Helmut Oberdiek



1 Es handelt sich dabei um den Gewerkschafter Süleyman Yeter, der im Rahmen einer Operation gegen eine linksradikale Organisation in der Redaktion einer Zeitung am 5. März festgenommen wurde und am 7. März verstarb. Obwohl die Organisation, der er angehören sollte, eher als türkische denn als kurdische Organisation zu bezeichnen ist, erfuhr ich von der Ehefrau, daß beide kurdischer Herkunft und alewitischer Glaubensrichtung sind.

2 Der März-Bericht führt auch Zahlen zu Bombardierungen (als Beispiel für gewalttätige Aktionen) an. Das waren:

Bombardierte Banken, Ämter, Schulen.......................................................... 4

Bombardierte Häuser, Geschäfte, Fahrzeuge................................................ 32

Bombardierte Gewerkschaften, Parteien, Vereine, Stiftungen........................... 8

Tote aufgrund von Bomben u. Molotowcocktails........................................... 15

Verletzte aufgrund von Bomben und Molotowcoktails................................... 31



3 Die „Idealisten“ (ülkücüler) sind die militanten Angehörigen der MHP, die in Deutschland besser unter der Bezeichnung „Graue Wölfe“ bekannt sind.

4 Frontorganisation der PKK.

5 Die DSP ist mit 22.17% der Stimmen mit 136 Sitzen (das sind 24.72%) vertreten, während die MHP mit 17.98% der Stimmen 129 Sitze erhält (das sind 23.45%).

6 Dies sollte wohl die richtige Abkürzung als Türkiye Halk Kurtulus Partisi-Cephe = Volksbefreiungspartei-Front der Türkei sein.

7 Das „D“ steht hier für Devrimci = Revolutionäre...

8 „ML“ für marxistisch-leninistisch...

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