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MA HSH-Medienrat: Schleichwerbung auch bei delta radio



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MA HSH-Medienrat: Schleichwerbung auch bei delta radio
Die delta radio GmbH & Co. KG, Kiel, hat mit einem Beitrag gegen das Schleichwerbeverbot nach § 16 Abs. 1 Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV verstoßen. Das stellte der MA HSH-Medienrat in seiner jüngsten Sitzung fest und gab damit einer Programmbeschwerde statt.
Delta radio hatte am 13. März 2007 in der Sendung „Melle am Nachmittag“ knapp anderthalb Minuten in einem redaktionell aufbereiteten, nicht als Werbung gekennzeichneten Beitrag über einen Internet Shop berichtet, der diverse Produkte bzw. Fanartikel aktueller Comedy-TV-Formate veräußert. Die Moderatorin verwies dabei detailliert auf einige Produkte besonders populärer Comedians und nannte Preise. Zudem wies sie darauf hin, dass die Internetseite des Bestellshops auf jeden Fall ein guter Anlaufpunkt sei, wenn mal ein Geschenk gesucht werde.
Der Medienrat sah hierin einen klaren Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot. Von einer förmlichen Beanstandung des Verstoßes sah der Medienrat jedoch ab, nachdem im Programm delta radio in den vergangenen Jahren keine Werbeverstöße festgestellt worden waren, der Sender den Verstoß eingeräumt hatte und Maßnahmen getroffen haben will, um weitere Verstöße auszuschließen. Der Medienrat machte jedoch deutlich, dass delta radio im Wiederholungsfall mit Sanktionen rechnen müsse. Der Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein sieht insoweit ein abgestuftes Verfahren vor, das über die förmliche Beanstandung eines Verstoßes über die Anordnung von Maßnahmen und Unterlassungen bis hin zum Ruhen oder zum Entzug der Zulassung reicht. Auch die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist bei Verstößen gegen das Schleichwerbeverbot möglich.
(nach einer Pressemitteilung der MA HSH)


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