Dritter Präsident Rosenmaier: Danke. Ich eröffne die Debatte. Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Hafenecker.
Abg. Hafenecker (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag!
Bei den vorgelegten Gesetzesänderungen handelt es sich lediglich um die Rechtspflege und Weiterentwicklung des Raumordnungsgesetzes, die in jedem Fall zu begrüßen sind. Vor dem Hintergrund des hoffentlich bald europaweiten Ausstiegs aus der Atomkraft fällt der Windkraft natürlich eine größere Bedeutung zu als noch zuvor.
Trotzdem soll es aber nicht dazu führen, an allen erdenklichen Plätzen Windparks zu errichten und dabei die Lebensqualität der Bürger und das Ortsbild zu beeinträchtigen. Gegenständliche Änderungen sind daher wichtig und richtig. Ein geordneter Ausbau der Windkraft ist ebenso wünschenswert.
Wenn man aber das Raumordnungsgesetz der Ordnung halber überarbeitet, übersieht man die größte Unzulänglichkeit dieses Gesetzes, die von der FPÖ schon seit Jahren bekämpft wird. Noch immer hat der Bürger keine Parteienstellung in Widmungsangelegenheiten und ist daher sehr oft der Willkür von Bürgermeistern und dem Gemeinderat ausgesetzt.
Eine moderne Demokratie sollte umfassende Bürgerrechte garantieren und in seinen Gesetzen verankern. Das Nichtvorhandensein des Antragsrechtes beschneidet aber nicht nur die Möglichkeit für Widmungswerber, sondern schafft auch die Rechtsgrundlage dafür, dass Gemeinden zum Zweck der Budgetsanierung regelrechte Widmungsmonopole einrichten und somit nachhaltig in den freien Markt eingreifen.
Ich glaube, wir können davon ausgehen, dass diese Entwicklung bei der Entwicklung des Raumordnungsgesetzes nicht gewollt war und repariert werden muss. Ich stelle daher abschließend zu diesem Tagesordnungspunkt folgenden Antrag (liest:)
„Resolutionsantrag
der Abgeordneten Hafenecker, Waldhäusl, Königsberger, Ing. Huber, Tauchner, und Sulzberger gemäß § 60 LGO 2001 zu Ltg. 867/A-1/60-2011 betreffend Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 betreffend Verankerung der Parteienstellung im NÖ Raumordnungsgesetz.
Das NÖ Raumordnungsgesetz regelt unter anderem die Rahmenbedingungen von Grundstücksumwidmungen in Niederösterreich. Leider ist darin bis dato kein Antragsrecht und somit keine Parteistellung für Umwidmungswerber verankert. Das führt dazu, dass Widmungsansuchen nach Ermessen des Bürgermeisters bzw. Gemeinderates behandelt werden können und oftmals jahrelang unbearbeitet „liegen bleiben“. Für den Widmungswerber gibt es keine rechtliche Möglichkeit eine Behandlung seines Widmungswunsches durchzusetzen.
Diese Rechtslage untergräbt aber nicht nur Bürgerrechte, sondern ist auch die Grundlage dafür, dass Gemeinden durch eigens erstellte „Widmungsleitfäden“ oder Grundsatzbeschlüsse regelrechte „Widmungsmonopole“ errichten und dadurch zum Nachteil anderer Widmungswerber nachhaltig in den freien Markt eingreifen.
Die Verankerung von Antragsrecht und Parteienstellung im NÖ Raumordnungs-gesetz würde dieser Entwicklung entgegenwirken.
Die Gefertigten stellen daher folgenden Antrag:
Der Hohe Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, im Sinne der Antragsbegründung einen Gesetzesentwurf zu erstellen, in dem Antragsrecht und Parteienstellung betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm im NÖ Raumordnungsgesetz verankert werden.“
(Beifall bei der FPÖ.)
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