Dritter Präsident Rosenmaier: Zum Wort gelangt Frau Abgeordnete Hinterholzer.
Abg. Hinterholzer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!
Wenn man das NÖ Naturschutzgesetz liest, dann steht gleich eingangs: Die Natur in allen ihren Erscheinungsformen zu erhalten, zu pflegen und wieder herzustellen ist das oberste Ziel des Naturschutzgesetzes. Wir können uns in Niederösterreich glücklich schätzen, dass wir ein sehr unterschiedliches Land bewohnen können mit unterschiedlichen Landschaftsstrukturen, unterschiedlichen Naturräumen, aber gleichzeitig auch eine große Vielfalt und einen Artenreichtum an Tieren und Pflanzen haben.
Wir als gesetzgebende Körperschaft für den Naturschutz stellen uns natürlich auch als Mitglieder des Landtages hinter diese Ziele. Und ich glaube, es ist jedem von uns Ziel und Anliegen, Tiere und Pflanzen zu schützen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu verbessern, möglichst Beeinträchtigungen zu unterlassen und darauf zu achten, dass auch in intensiv genützten und dicht besiedelten Gebieten der Natur entsprechender Raum gelassen wird.
Niederösterreich ist aber auch ein leistungsfähiges Agrarland und ein potenzieller und hochwertiger Wirtschaftsstandort. Dass es natürlich durch die modernen Bewirtschaftungsarten und Betriebsführungen auch durch den Ausbau von Infrastruktur immer wieder zu Spannungsfeldern und zu Konfliktpotenzial kommen kann, wenn es um Eingriffe in den Naturraum geht, liegt auf der Hand.
Unser Naturschutzgesetz aus dem Jahre 2000 als Regelwerk, da sind die bewilligungspflichtigen Projekte und Tatbestände ganz genau genau angeführt. Und unser Naturschutzgesetz hat sich als ein geeignetes Regelwerk erwiesen, einerseits den Interessen des Naturschutzes gerecht zu werden und andererseits eine wirtschaftliche Weiterentwicklung des Landes zu ermöglichen.
Bei dieser heute vorliegenden Gesetzesänderung geht’s um keine grundlegende Änderung, sondern um Anpassungen, um Klarstellungen um auf zwischenzeitliche Entwicklungen zu reagieren.
Die heutige Sitzung steht ja ganz im Zeichen von Verwaltungsvereinfachungen. Und so sind auch Bewilligungstatbestände gestrichen worden und umgewandelt worden zu Anzeigepflichten, wie etwa das Sammeln von geschützten Arten. Zudem sind auch Doppelgleisigkeiten, zum Beispiel mit dem Jagdgesetz, abgebaut worden. Es ist ja zumeist so, dass Projekten, die einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen, auch andere Gesetzesmaterien betroffen sind: Wasserrecht, Gewerberecht, Forstrecht, Genehmigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Dass auch da diese Doppelgleisigkeiten abgebaut werden.
Es wird lediglich neu eingeführt die Bewilligungspflicht für die Entwässerung und Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten, wo aber durchgehend mehr als einen Monat lang eine offene Wasserfläche von 100 m2 gegeben sein muss.
Es war in Diskussion auch das Verbot, oder ist im Gesetz auch vollzogen, das Verbot des Ausbringens von gebietsfremden Tieren und Pflanzen. Gar nicht so einfach, hier eine Definition zu finden. Was ist gebietseigen, was ist gebietsfremd? Natur ist ja etwas, was, wie so vieles im Leben, ständiger Bewegung und ständiger Veränderung unterworfen ist.
Das abgelaufene Begutachtungsverfahren, da hat es sehr, sehr viele Stellungnahmen gegeben von Interessensvertretungen, Abteilungen des Landes, von Grundeigentümern, die sich eingebracht haben. Aber letztlich konnte in der Diskussion ein tragfähiger Kompromiss gefunden werden. Sodass man einerseits den Zielsetzungen des Naturschutzes gerecht wird und auf der anderen Seite Probleme der Verwaltung im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes nunmehr vermieden werden können.
Wir werden sehr gerne dieser Gesetzesvorlage unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP.)
Dostları ilə paylaş: |