Inhalt: Eröffnung durch Präsident Ing. Penz (Seite 659). Mitteilung des Einlaufes (Seite 659). Ltg. 1247/A-8/58: Antrag der Abgeordneten Königsberger u a. gem. § 40 lgo 2001 auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde zum Thema



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Dritter Präsident Rosenmaier: Zum Wort gelangt Frau Abgeordnete Hinterholzer.

Abg. Hinterholzer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!

Wenn man das NÖ Naturschutzgesetz liest, dann steht gleich eingangs: Die Natur in allen ihren Erscheinungsformen zu erhalten, zu pflegen und wieder herzustellen ist das oberste Ziel des Natur­schutzgesetzes. Wir können uns in Niederöster­reich glücklich schätzen, dass wir ein sehr unter­schiedliches Land bewohnen können mit unter­schiedlichen Landschaftsstrukturen, unterschiedli­chen Naturräumen, aber gleichzeitig auch eine große Vielfalt und einen Artenreichtum an Tieren und Pflanzen haben.

Wir als gesetzgebende Körperschaft für den Naturschutz stellen uns natürlich auch als Mitglie­der des Landtages hinter diese Ziele. Und ich glaube, es ist jedem von uns Ziel und Anliegen, Tiere und Pflanzen zu schützen, die Leistungsfä­higkeit des Naturhaushaltes zu verbessern, mög­lichst Beeinträchtigungen zu unterlassen und dar­auf zu achten, dass auch in intensiv genützten und dicht besiedelten Gebieten der Natur entsprechen­der Raum gelassen wird.

Niederösterreich ist aber auch ein leistungsfä­higes Agrarland und ein potenzieller und hochwer­tiger Wirtschaftsstandort. Dass es natürlich durch die modernen Bewirtschaftungsarten und Be­triebsführungen auch durch den Ausbau von Infra­struktur immer wieder zu Spannungsfeldern und zu Konfliktpotenzial kommen kann, wenn es um Ein­griffe in den Naturraum geht, liegt auf der Hand.

Unser Naturschutzgesetz aus dem Jahre 2000 als Regelwerk, da sind die bewilligungspflichtigen Projekte und Tatbestände ganz genau genau an­geführt. Und unser Naturschutzgesetz hat sich als ein geeignetes Regelwerk erwiesen, einerseits den Interessen des Naturschutzes gerecht zu werden und andererseits eine wirtschaftliche Weiterent­wicklung des Landes zu ermöglichen.

Bei dieser heute vorliegenden Gesetzesände­rung geht’s um keine grundlegende Änderung, sondern um Anpassungen, um Klarstellungen um auf zwischenzeitliche Entwicklungen zu reagieren.

Die heutige Sitzung steht ja ganz im Zeichen von Verwaltungsvereinfachungen. Und so sind auch Bewilligungstatbestände gestrichen worden und umgewandelt worden zu Anzeigepflichten, wie etwa das Sammeln von geschützten Arten. Zudem sind auch Doppelgleisigkeiten, zum Beispiel mit dem Jagdgesetz, abgebaut worden. Es ist ja zu­meist so, dass Projekten, die einer naturschutzbe­hördlichen Bewilligung bedürfen, auch andere Ge­setzesmaterien betroffen sind: Wasserrecht, Ge­werberecht, Forstrecht, Genehmigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Dass auch da diese Dop­pelgleisigkeiten abgebaut werden.

Es wird lediglich neu eingeführt die Bewilli­gungspflicht für die Entwässerung und Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten, wo aber durchgehend mehr als einen Monat lang eine offene Wasserfläche von 100 m2 gegeben sein muss.

Es war in Diskussion auch das Verbot, oder ist im Gesetz auch vollzogen, das Verbot des Ausbrin­gens von gebietsfremden Tieren und Pflanzen. Gar nicht so einfach, hier eine Definition zu finden. Was ist gebietseigen, was ist gebietsfremd? Natur ist ja etwas, was, wie so vieles im Leben, ständiger Be­wegung und ständiger Veränderung unterworfen ist.

Das abgelaufene Begutachtungsverfahren, da hat es sehr, sehr viele Stellungnahmen gegeben von Interessensvertretungen, Abteilungen des Lan­des, von Grundeigentümern, die sich eingebracht haben. Aber letztlich konnte in der Diskussion ein tragfähiger Kompromiss gefunden werden. Sodass man einerseits den Zielsetzungen des Naturschut­zes gerecht wird und auf der anderen Seite Prob­leme der Verwaltung im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes nunmehr vermieden werden können.

Wir werden sehr gerne dieser Gesetzesvorlage unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP.)


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