Dritter Präsident Rosenmaier: Zum Wort gelangt Herr Abgeordneter Ing. Schulz.
Abg. Ing. Schulz (ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Kollegen Abgeordnete! Hohes Haus!
Wir diskutieren heute im Wesentlichen ein sehr großes, so genanntes Reformpaket, eine Verwaltungsreform in Niederösterreich. Um hier zum Einen Bürokratie abzubauen, zum Anderen das Bürgerservice zu verbessern und natürlich Gesetze zu entrümpeln. Es ist heute schon gesagt worden, rund 100 Bestimmungen werden heute verändert, reformiert und das in 24 niederösterreichischen Landesgesetzen.
Das bedeutet natürlich eine schlankere Verwaltung in Niederösterreich und für die Bürgerinnen und Bürger, wie schon gesagt, eine Beschleunigung der Verfahren. Und jetzt sage ich ganz ehrlich: Die einen reden davon und die anderen tun, die anderen arbeiten. Und wie es die niederösterreichischen Blauen mit den Niederösterreicherinnen
und Niederösterreichern meinen, in einem kurzen Beispiel: Hier im Landtag wird etwas kritisiert, wofür es im Bund eine Zustimmung gibt! Und zwar haben die Blauen im Verfassungs-Ausschuss des Nationalrates für die Einführung von Landesverwaltungsgerichtshöfen gestimmt. Soviel zur Wahrheit mit den Blauen. (Zwischenruf bei Abg. Waldhäusl.)
Hier wird wieder nur Angstmache betrieben und werden Halbwahrheiten verbreitet. 1.350 Dienstposten in der Hoheitsverwaltung wurden seit dem Jahre 1998 hier eingespart. Und das bei wachsender Bevölkerung. Damit hat Niederösterreich den geringsten Anteil an Beamten pro tausend Einwohner in Österreich. Das ist unser Weg, das ist der niederösterreichische Weg!
Im Wesentlichen geht es hier bei diesen Verfahren im Großen und Ganzen um die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren zu Anzeigeverfahren. All das wurde heute schon mehrfach und im Detail dazu genau berichtet. Und ich darf hier auch zusätzlich einen Abänderungsantrag einbringen (liest:)
„Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing. Schulz, Edlinger, Grandl, Ing. Haller, Lembacher, Mold, Ing. Rennhofer und Ing. Pum zum Antrag des Landwirtschafts-Ausschusses betreffend Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974, Ltg. 1213/J-1/5-2012.
Der vom Landwirtschaftsausschuss genehmigte Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
‚Artikel I Z. 30 lautet:
‚30. § 116 Abs. 2 lautet:
‚(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Diese Bescheide treten außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Antragsrecht zu enthalten.’“
Meine geschätzten Damen und Herren! Im Sinne der niederösterreichischen Bürgerinnen und Bürger ersuche ich um Ihre Zustimmung zu diesen Anträgen. Danke schön! (Beifall bei der ÖVP.)
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