Inhalt: Eröffnung durch Präsident Ing. Penz (Seite 659). Mitteilung des Einlaufes (Seite 659). Ltg. 1247/A-8/58: Antrag der Abgeordneten Königsberger u a. gem. § 40 lgo 2001 auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde zum Thema



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Berichterstatter Abg. Edlinger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Ich darf fortfahren in der Berichterstattung mit Ltg. 1221/E-6/1, Änderung des NÖ Einsatzopfergesetzes.

Es ist hier Aufgabe des Kuratoriums, die Richt­linien für die Gewährung von Unterstützungen so­wie die Geschäftsordnung zu beschließen. Vorsit­zender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann, der Geschäftsführer das zuständige Mitglied der Landesregierung. In Anbetracht der wenigen An­wendungsfälle und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel erscheint die bereits gegebene Verantwortlichkeit von Regierungsmitgliedern aus­reichend um einen gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten, weshalb entsprechende Genehmi­gungspflichten bzw. die Vorlage von Berichten entfallen können. Das soll ebenfalls zur Verwal­tungsvereinfachung beitragen.

Ich komme daher zum Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses über die Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Einsatzopfergesetzes (liest:)

„Der Hohe Landtag wolle beschließen:

1. Der vorliegende Gesetzentwurf betreffend Änderung des NÖ Einsatzopfergesetzes wird genehmigt.

2. Die NÖ Landesregierung wird beauftragt, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“

Ich ersuche um Debatte und Abstimmung.

Ich darf weiter berichten zu Ltg. 1223/K-10/1 über die Änderung des NÖ Katastrophenhilfegeset­zes. Hier soll durch die Einführung der Gerichtszu­ständigkeit nunmehr ein Geschädigter direkt nach erfolglosem Einigungsversuch mit der Bezirksver­waltungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts begehren können. Bei der Bezirksverwaltungsbe­hörde entfällt bisher damit der erforderliche Auf­wand für eine derartige Entscheidung.

Ich komme auch hier zum Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses über die Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Katastrophenhilfegesetzes (liest:)

„Der Hohe Landtag wolle beschließen:

1. Der vorliegende Gesetzentwurf betreffend Änderung des NÖ Katastrophenhilfegesetzes (NÖ KHG) wird genehmigt.

2. Die NÖ Landesregierung wird beauftragt, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“

Herr Präsident, ich ersuche auch hier um Ein­leitung der Debatte und Durchführung der Abstim­mung.


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