Inhalt: Eröffnung durch Präsident Ing. Penz (Seite 659). Mitteilung des Einlaufes (Seite 659). Ltg. 1247/A-8/58: Antrag der Abgeordneten Königsberger u a. gem. § 40 lgo 2001 auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde zum Thema



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Dritter Präsident Rosenmaier: Danke den Berichterstattern. Zu Wort gelangt Frau Abgeord­nete Onodi.

Abg. Onodi (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsi­dent! Hohes Haus!

Das NÖ Fischereigesetz 2001 wurde ebenfalls durchforstet um mögliche Vereinfachungen hier entsprechend zu sehen bzw. auch Einsparungen. Darüber hinaus wurden auch generell Verfahren hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Praxis und die zwingende Notwendigkeit für die erforderliche Rechtsverfolgung evaluiert.

Und daher kommen im NÖ Fischereigesetz hier folgende Verfahren in Frage. Das erste ist Ge­nehmigung der Satzung des NÖ Landesfischerei­verbandes. Und das zweite ist die Duldung des Befahrens von fremden Grundstücken auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten zur notwendi­gen, sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaf­tung eines Fischwassers.

Der vorliegende Entwurf soll nun diese Verfah­ren neu regeln. Zum Beispiel wird die Genehmi­gung der Satzung des NÖ Landesfischereiverban­des umgewandelt in ein Anzeigeverfahren und über die Duldung des Befahrens von fremden Grundstü­cken auf Antrag des Fischereiausübungsberech­tigten für die notwendige sachgemäße und nach­haltige Bewirtschaftung eines Fischereiwassers soll der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde entfallen. Weil es sich dabei um rein zivilrechtliche Ansprüche handelt, deren Aburteilung der ordentli­chen Gerichtsbarkeit vorbehalten sein soll.

Es ist aber bereits jetzt so, dass gemäß § 4 Abs.3 des NÖ Fischereigesetze zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Er­werb von Fischereirechten die ordentlichen Ge­richte zuständig sind. Ebenso sind Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Fischereigesetz ver­ursacht werden, hier nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zu ersetzen.

Daher erscheint es nur logisch und konsequent und sinnvoll, den Zivilgerichten auch die Verfahren über die Duldung des Befahrens von fremden Grundstücken zu überlassen. Damit erscheint auch ein effektiver Rechtsschutz im Bereich des Zivil­rechtes gewährleistet.

Ich habe selbst mit den Vorsitzenden des NÖ Landesfischereiverbandes Kontakt aufgenommen und feststellen können, dass sie mit diesem Gesetzesentwurf einverstanden sind. Dass dies hier akkordiert wurde. Genauso aber auch die lan­desweiten Interessensvertretungen bezüglich der Fischerei. (Beifall bei der SPÖ.)


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