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Die organisatorische Einbettung des Studienzweigs



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2Die organisatorische Einbettung des Studienzweigs

A
bbildung 1: Organigramm der Universitätsleitung an der Universität für Bodenkultur Wien


Quelle: VORLESUNGS- UND PERSONALVERZEICHNIS (1999/2000), S. 312
Wie aus Abbildung 1 erkennbar, sind die Studienkommission und der Studiendekan für die Lehre zuständig. Diese stehen wiederum in einer Wechselbeziehung mit den Organen der Universitätsleitung, so z.B. dem Universitätskollegium, dem beratende Kommissionen zu Seite stehen. Beratende Kommissionen sind u.a. die fünf Fachsenate. Die Aufgabenbereiche der Studienkommission, des Studiendekans und der Fachsenate werden in den folgenden Abschnitten dargestellt.

2.1Studienrichtungen und Gremien


Das Bundesgesetz über die Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, enthält die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft. Der derzeit für StudentInnen nach dem AHStG noch gültige Studienplan ist laut der Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr.388/1992, geregelt und mit Wintersemester 1997 (in der letzt gültigen überarbeiteten Version) in Kraft getreten.
Diese gesetzliche Grundlage bezieht sich auf das Allgemeine Hochschul- Studiengesetz, welches zum Teil mit 1. August 1997 vom Universitäts- Studiengesetz abgelöst wurde. Dies war auch der Auslöser für die Studienreformen an der Universität für Bodenkultur Wien. Die Studienkommission der Forst- und Holzwirtschaft begann mit Herbst 1996 einen neuen Studienplan13 zu erarbeiten, welcher zur Gänze auf dem Universitäts-Studiengesetz basiert.
Die Universität für Bodenkultur Wien umfasste im SS 2000 fünf Studienrichtungen:

T
abelle 2: Die Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien und die Anzahl der gemeldeten Studierenden im Sommersemester 2000


Quelle: GEspräch 3
Gemäß dem Studienplan Version WS 1997 für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft kam es schon im ersten Semester zu einer Unterteilung in den Bereich: Forstwirtschaft und Wildbach- und Lawinenverbauung einerseits sowie den Bereich Holzwirtschaft andererseits. Erst im fünften Semester trennten sich die Studienzweige Forstwirtschaft und Wildbach- und Lawinenverbauung.


Abbildung 2: Studienzweige der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft im Studienplan (nach Universitäts-Studiengesetz, gültig seit 1. Oktober 2000)
Quelle: http://www.boku.ac.at/fwhw/st_neu.html (01.10.2000)
Der mit 1. Oktober 2000 in Kraft getretene Studienplan WS 2000 mit Bezug auf das Universitäts-Studiengesetz sieht nur mehr die beiden Studienzweige Forstwirtschaft und Holzwirtschaft vor. Die Trennung erfolgt ab dem dritten Semester, nur der erste Abschnitt ist also für beide Studienzweige identisch.

2.2Einflussnahme unterschiedlicher Akteure auf den Studienplan des Studienzweigs Holzwirtschaft

2.2.1Die Studienkommission


Erlassung und Abänderung des Studienplans sind (laut §41(3) lit. 2 UOG 1993) Aufgabe der Studienkommission.
Studienpläne sind Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte des Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden (UniStG, §4 Abs. (21)).
Als wesentliche Änderung (seit dem Inkrafttreten des Studienplans nach Universitäts-Studiengesetz) dieser Verordnung ist hervorzuheben, dass sie nunmehr für alle Studierenden gilt und nicht, wie nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, nur für den neuen Jahrgang. Hierbei sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen, damit ab dem Inkrafttreten des Studienplans nach UniStG auch noch ein im Rahmen des Studienplans nach AHStG begonnenes Studium abgeschlossen werden kann.
Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt in Studienzweige (siehe Abbildung 2) zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, dass sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens zehn Prozent der oberen Grenze (diese hat innerhalb des Bereichs von 160-210 Semesterwochenstunden zu liegen und wird von der Studienkommission festgelegt) des Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat ( Vgl. UniStG, § 13 Abs. (3)).
Die Gliederung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft in die Studienzweige Forstwirtschaft und Holzwirtschaft war durch die unterschiedlichen Ausbildungsbereiche unumgänglich, sie bleibt aber einer der größten Konfliktpunkte, da zwei verschiedene Fachbereiche mit unterschiedlichen Ausbildungszielen in der Ausrichtung der Lehre zusammen arbeiten müssen.
Dieser Konflikt wurde bei der Ausarbeitung des ersten gemeinsamen Studienabschnittes deutlich. So wurden zum Beispiel Grundlagenfächer wie Allgemeine Chemie, Organische Chemie, Mathematik 2 und Technisches Zeichnen 2 in den zweiten Abschnitt des Studienzweiges Holzwirtschaft verlegt, da sie im Studienzweig Forstwirtschaft nicht oder in einem geringeren Ausmaß als Grundlagen für das weitere Studium benötigt werden. Die VertreterInnen des Studienzweiges Holzwirtschaft in der Studienkommission der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft wollten ihrerseits keine Fächer wie Zoologie und Geologie im ersten Abschnitt, weil diese Fächer für StudentInnen des Studienzweiges Holzwirtschaft keine Bildungsgrundlagen oder –ziele darstellen. Auffallend bei der Erstellung des Studienplans nach Universitäts-Studiengesetz war, dass sich die jeweiligen FachvertreterInnen sehr für die eigenen Fachbereiche einsetzten und sich daher weniger bzw. gar nicht, in der Studienkommission vertretene Fachbereiche sehr schwer oder nicht durchsetzen konnten. Dies war auch einer der Gründe, warum die im Herbst 1996 begonnene Studienplanreform erst im Sommer 2000 abgeschlossen werden konnte.
Der Studienkommission der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft gehören jeweils fünf Personen einer Kurie an:

  1. VertreterInnen der UniversitätsprofessorInnen;

  2. Vertreter der UniversitätsassistentInnen und der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb; (Mittelbau)

  3. Vertreter der Studierenden (UOG 1993, §41, Abs. (5))

Eine genaue namentliche Auflistung der Vertreter und deren Zugehörigkeit nach Instituten ist im Anhang IX.2 angeführt (siehe auch Tab. 3).


Tabelle 3: Zusammensetzung der Kurien der ProfessorenvertreterInnen und der MittelbauvertreterInnen in der Studienkommission für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft (Stand: 3. April 2000), mit Vergleich der Lehrbelastung durch den Studienweig Holzwirtschaft laut Vorlesungsverzeichnis Studienjahr 1999/2000
Quelle: Mitteilungsblätter der Universität für Bodenkultur WIEN (1999/2000); Personal und Vorlesungsverzeichnis (1997/1998);
Personal und Vorlesungsverzeichnis (1999/2000);
www.boku.ac.at/fwhw (03.04.2000)

Die fünf StudentInnenvertreter sind hier nicht angeführt, da sie keinem Institut zuordenbar sind.


Auffallend ist hier das Ungleichgewicht zwischen der Lehrleistung, die die einzelnen Institute für den Studienzweig Holzwirtschaft erbringen, und deren Vertretung in der Studienkommission. Im Folgenden dazu einige Beispiele: 48 % der Pflichtlehrveranstaltungen des Studienzweiges Holzwirtschaft (Studienplan Version WS 1997) werden von zwei Instituten (Institut für Holzforschung und Institut für Sozioökonomik der Forst- und Holzwirtschaft) gehalten, die aber zusammen nur 20% der ProfessorInnen- und MittelbauvertreterInnen in der Studienkommission stellen.

Weitere 4,8 % der Lehre des Studienzweiges Holzwirtschaft werden durch zwei Institute (Institut für Forstentomologie, Forstpathologie und Forstschutz und Institut für Waldwachstumsforschung) erbracht, die 30% der ProfessorInnen- und MittelbauvertreterInnen stellen. 47,2 % der Lehre werden von Instituten durchgeführt, die in der Studienkommission der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft überhaupt nicht repräsentiert sind.


In der Studienkommission sind fünf Institute vertreten, die keine Lehre für den Studienzweig Holzwirtschaft bestreiten. Alle zehn in der Studienkommission vertretenen ProfessorInnen- und MittelbauvertreterInnen sind jedoch in der Lehre für den Studienzweig Forstwirtschaft tätig.
Das Institut für Alpine Naturgefahren und Forstliches Ingenieurwesen sowie das Institut für Waldwachstumsforschung stellen zusammen fünf der zehn ProfessorInnen- und MittelbauvertreterInnen (50%). Deren Anteil an der Lehre für den Studienzweig Holzwirtschaft beträgt nur 3,4% oder sieben Semesterwochenstunden. Das Institut für Holzforschung mit einer Lehrbelastung von 71 (34,1%) Semesterwochenstunden für den Studienzweig Holzwirtschaft ist nur durch eine Person in der Studienkommission vertreten. Acht Institute, die in der holzwirtschaftlichen Lehre tätig sind, sind in der Studienkommission überhaupt nicht vertreten.
Diese Ungleichverteilung führt dazu, dass es für Institute mit mehreren Stimmen leichter ist, z.B. bei der Erstellung von Studienplänen ihre Partikularinteressen durchzusetzen. Dies könnte zur Folge haben, dass bei der Erstellung des Studienplans nicht die Zweckmäßigkeit hinsichtlich des Ausbildungsziels im Vordergrund steht, sondern die Wünsche von Instituten nach einer höheren Anzahl eigener Lehrstunden.

2.2.2Der Studiendekan


An der Universität für Bodenkultur Wien besteht ein Studiendekan mit drei StellvertreterInnen. Seine Aufgaben sind im UOG 1993, §42 aufgelistet und betreffen vor allem den Studien- und Prüfungsbetrieb. Er gilt auch nach UOG 1993, §42 Abs. (5), als übergeordnetes Organ im Sinne des UOG 1993, § 12 Abs. (1) für den Vorsitzenden der Studienkommission.
Der Studiendekan ist auch für die Vergabe der Lehraufträge zuständig, sowie für die Bewilligung der Anmeldung zur Diplomarbeit. Somit ist er eine der zentralen Personen im Lehrbereich und hat eine sehr hohe Entscheidungsgewalt.
Besonders die Vergabe der Lehraufträge ist eine der wichtigsten Funktionen, denn die Person, welche die Lehrveranstaltung abhält, hat im Rahmen der von der Studienkommission vorgegebenen Lehrziele und -inhalte einigen Spielraum und damit großen Einfluss auf die fachliche Ausrichtung des Unterrichts.

2.2.3Der Fachsenat der Wald- und Holzwissenschaften


Im Gegensatz zur Studienkommission, die sich mit Fragen der Lehre und der Prüfungsordnung auseinander setzt, ist der Fachsenat der Wald- und Holzwissenschaften ein beratendes Organ des Universitätskollegiums14.

Das Universitätskollegium ist das oberste Gremium an der Universität für Bodenkultur Wien (siehe Abb. 1). Sämtliche Raum-, Finanz- und Personalfragen sowie Anliegen, die die gesamte Universität betreffen, werden dort behandelt. Anträge, die vom Fachsenat beschlossen werden, können vom Universitätskollegium geändert oder sogar abgelehnt werden. Ebenso bestimmt das Universitätskollegium über die Finanzierbarkeit von Studienplänen, und es kann sogar von der Studienkommission beschlossene Studienpläne aufgrund von Unfinanzierbarkeit zurückweisen.


Im Gegensatz zur Studienkommission sind im Fachsenat der Wald- und Holzwissenschaften alle Institute, die in den Bereich der Wald- und Holzwissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien fallen, vertreten. Folgende Institute gehören dem Fachsenat der Wald- und Holzwissenschaften an15:

  1. Institut für Alpine Naturgefahren und Forstliches Ingenieurwesen

  2. Institut für Forstentomologie, Forstpathologie und Forstschutz

  3. Institut für Holzforschung

  4. Institut für Sozioökonomik der Forst- und Holzwirtschaft

  5. Institut für Waldbau

  6. Institut für Waldökologie

  7. Institut für Waldwachstumsforschung

  8. Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft

  9. Zentrum für Umwelt- und Naturschutz

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