Miro-info 32/2012



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4.4 Lieferschein-Muster

Der Lieferschein sollte möglichst nur die Informationen enthalten, die das Regelwerk für den jeweiligen Verwendungszweck vorsieht, diese aber vollständig. Insbesondere, wenn die Produktvielfalt groß ist und sowohl CE-kennzeichnungspflichtige als auch nicht kennzeichnungspflichtige Produkte vertrieben werden, ist ein fester Eindruck von Symbolen daher nicht in jedem Fall empfehlenswert. Ein Wechsel zu Mehrfachausdrucken auf Blankopapier aus einer Datenbank sollte (mittelfristig) vorgesehen werden.

Die individuelle Gestaltung des Lieferscheines durch Firmenlogos, etc. ist nicht eingeschränkt. Die Zusammenhänge bzw. Trennungen von CE-Kennzeichnung und Zeichen und Angaben, wie sie in den nachfolgenden Beispielen gewählt wurden, sind jedoch zu beachten. Die in 1.2.2 beschriebene Unterscheidung von Hersteller und Händler wird im zweiten Beispiel aufgegriffen. Vertreibt der Hersteller das in Werk 1 hergestellte Produkt in Werk 2 (hier als Lager bezeichnet), dann ist er gleichzeitig Händler und muss die originale Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung für das Produkt verwenden, etc.

Auf Lieferscheinen für nicht überwachte und zertifizierte Produkte muss eindeutig erkennbar sein, dass diese kein CE- oder Ü-Zeichen tragen (siehe 3. Beispiel). Die graphische Anordnung in den Mustern ist beispielhaft.
Lieferschein-Muster: grobe Gesteinskörnung für Beton, direkt vom Herstellwerk geliefert

Kies- und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt

Tel., Fax, E-Mail, Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw. Herstellwerk: Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt



Lieferschein

Nr.: 0001

0778ce_logo

13

Kies- und Splitt AG

Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt

1/2013 - xyz

EN 12620:2013

(Natürliche) Gesteinskörnung für Beton

EN 12620 : 8/16 - xyz

Eigenschaften und Kennwerte siehe

Leistungserklärung (www.K&S.de/Qualität)

Kunde:

Lieferanschrift:

Fahrzeug:

Datum:

Uhrzeit:

Menge(t):

Weitere Angaben: BÜV NW TL Gestein-StBjpgü

E I

Unterschrift des Herstellers:

Unterschrift des Empfängers:


Lieferschein-Muster: grobe Gesteinskörnung für Beton, über ein Lager des Herstellers geliefert

Kies- und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt

Tel., Fax, E-Mail, Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw. Herstellwerk: Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt



Lager: Lagerweg 2, 45679 Musterdorf

Lieferschein

Nr.: 0002

0778ce_logo

13

Kies- und Splitt AG

Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt

1/2013 - xyz

EN 12620:2013

(Natürliche) Gesteinskörnung für Beton

EN 12620 : 8/16 - xyz

Eigenschaften und Kennwerte siehe

Leistungserklärung (www.K&S.de/Qualität)

Kunde:

Lieferanschrift:

Fahrzeug:

Datum:

Uhrzeit:

Menge(t):

Weitere Angaben: BÜV NW TL Gestein-StBjpgü

E I

Unterschrift des Herstellers:

Unterschrift des Empfängers:

Lieferschein-Muster: nicht überwachte und nicht zertifizierte Gesteinskörnung, die (u. a.) nicht CE-gekennzeichnet werden darf:

Kies- und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt

Tel., Fax, E-Mail, Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw. Herstellwerk: Gewinnungsstraße 1, 45678 Musterstadt



Lieferschein

Nr.: 0003


Füllsand 0/1

Material-Nr. xyz


Kunde:

Lieferanschrift:

Fahrzeug:

Datum:

Uhrzeit:

Menge(t):




Weitere Angaben:



Unterschrift des Herstellers:

Unterschrift des Empfängers:

4.5 Lieferscheine für Produkte nach mehreren Normen oder für mehrere Verwendungszwecke

In der Praxis hat es sich bewährt, so weit wie möglich die Eignung von Gesteinskörnungen für sämtliche Verwendungszwecke gemeinsam zu dokumentieren, wenn die gleichzeitige Erfüllung der Anforderungen verschiedener Regelwerke durch ein Produkt bekannt ist. Lieferscheine sollten aber nur den oder die vom Kunden vorgesehenen Verwendungszwecke - soweit bekannt - ausweisen. Dies lässt sich bei Verwendung von Lieferscheinen ohne festen Vordruck von Zeichen gut bewerkstelligen.

Beispiel:

Eine feine Gesteinskörnung 0/2 kann sowohl für Beton (nach DIN EN 12620) als auch für Asphalt (nach DIN EN 13043) als auch für Mörtel (nach DIN EN 13139) geeignet sein, es sind jedoch zum Teil unterschiedliche Leistungen zu den wesentlichen Merkmalen zu erklären. Zusätzlich ist das gleiche Material als Beachvolleyball-Sand nach dem DVV-Regelwerk und als Fallschutzsand nach DIN EN 1177 geprüft und zertifiziert. Daraus ergeben sich fünf unterschiedliche Kennzeichnungen: drei CE-Kennzeichnungen und zwei privatrechtliche. In Kombination mit DIN EN 12620 kommt noch das Ü-Zeichen nach Alkali-Richtlinie hinzu. Den Verwender interessiert primär nur die Information für seinen speziellen Verwendungszweck. Was die Gesteinskörnung „sonst noch kann“, sollte in der Technischen Dokumentation (Sortenverzeichnis) des Herstellers dargelegt werden. Die Verwendung von Vordrucken mit fest vorgegebenen CE- und Ü-Zeichen wird ab einer bestimmten Produktvielfalt immer schwerer zu handhaben.

Die nachfolgende Tabelle 3 erfasst die vielfältigen Verwendungszwecke von Gesteinskörnungen und die zu gehörigen Angaben und Kennzeichnungen, die auf dem Lieferschein erforderlich sind bzw. freiwillig angegeben werden können.
Tabelle 3: Übersicht der Verwendungszwecke und Kennzeichnungskombinationen



5 Die Änderungen im Überblick:

Bis 30. Juni 2013 Ab 1. Juli 2013












6 „5-Punkte-Plan“ zur Vorbereitung auf BauPVO und neue Normen
Leistungserklärungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2013 erstellen

Die Leistungserklärung löst die bisherige EG-Konformitätserklärung definitiv ab. Sie ist nach den Vorgaben des Anhangs III für jedes Produkt zu erstellen und enthält neben den formalen Angaben auch die deklarierten Eigenschaftskennwerte, wie sie z. B. im Sortenverzeichnis hinterlegt sind. Dieser Teil nennt sich jetzt „Erklärte Leistung zu den wesentlichen Merkmalen“.


WICHTIG:

Eine Leistungserklärung für ein Produkt kann nach Artikel 66 der BauPVO auf Basis der bereits bestehenden WPK-Zertifizierung und EG-Konformitätserklärung (nach CPD) erstellt werden. Diese Bezugsdokumente sind dann auch in der Leistungserklärung zu nennen.


In den Unternehmen kann also unmittelbar mit der Vorbereitung der Leistungserklärungen begonnen werden.
Leistungserklärungen sind so lange gültig, bis sich Angaben zum Produkt oder in Bezug genommene Dokumente (z. B. WPK-Zertifikat/Bescheinigung, Normbezug) ändern. Dann müssen sie angepasst werden. Bei Änderungen der Eigenschaftskennwerte (Erklärte Leistung zu den wesentlichen Merkmalen) gilt das Gleiche auch für die CE-Kennzeichnung.
CE-Kennzeichnungen anpassen

Die CE-Kennzeichnungen müssen an die „erklärten Leistungen“ der Produkte gemäß der Leistungserklärung angepasst werden. Wesentlich ist der neue Bezug auf die Bauprodukteverordnung. Es ist aber die englische Abkürzung CPR (= Construction Products Regulation) zu verwenden.


ACHTUNG:

Im Frühjahr 2013 steht auch der Wechsel zur zweiten Normengeneration für Gesteinskörnungen an. Ab deren Veröffentlichung bzw. Inkrafttreten müssen diese Normausgaben in Bezug genommen werden.


Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen

Die eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Gesteinskörnungen sollte klar im WPK-System festgelegt sein.


Zehn Jahre Aufbewahrung sicherstellen

Die Dokumente zu den ab dem 1. Juli 2013 ausgelieferten Gesteinskörnungen sind jeweils 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen müssen daher im WPK-System verankert werden.

Alle erstellten bzw. künftig zu erstellenden Leistungserklärungen, CE-Kennzeichnungen, technische Dokumentation, weitere Produktinformationen wie ggf. Sicherheitsdatenblatt o. ä. (z. B. Selbsteinstufung nach CLP-Verordnung) fallen unter die Aufbewahrungsfrist. Es wird empfohlen, die produktrelevanten WPK-Aufzeichnungen ebenfalls 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Unterlagen kann in gedruckter oder auch in elektronischer Form erfolgen.
Kontaktaufnahme zur notifzierten Zertifizierungsstelle

Alle notifizierten Zertifizierungsstellen müssen ab dem 1. Juli 2013 eine Akkreditierung vorweisen, sonst erlischt deren Notifizierung. Hierauf sollten die Unternehmen achten. Notifizierte Stellen sind unter [18] offiziell gelistet.


Die notifizierte Zertifizierungsstelle sollte darüber Auskunft geben, wie sie die Umstellung ihrer Verfahren auf die BauPVO zum 1. Juli 2013 plant, d. h. wie und wann Konformitätsbescheinigungen nach BauPVO die alten WPK-Zertifikate ablösen, da dies ggf. eine formale Anpassung der Leistungserklärungen durch die Unternehmen nach sich zieht.
7 Literatur und Internetrecherche

[1] Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/106/EWG) geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 - Bauprodukterichtlinie

[2] Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktegesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 einschließlich der Änderungen vom 29. Oktober 2001 und 15. Dezember 2001 - Bauproduktegesetz

[3] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008

[4] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates - Bauprodukteverordnung
[5] Gesetz zur Anpassung des Bauproduktegesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) (BauPGAnpG) vom 12.12.2012

[6] CE-Kennzeichnung für Kies und Sand (alte BKS Broschüre); Hrsg. BV MIRO

[7] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

[8] DIN EN 12620, 13139, 13242, 13043, 13450, 13383-1, 13285, 1177, 12904; DIN 4924, Technische Lieferbedingungen des Straßenbaus, etc. – Übersicht der aktuellen Fassungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, auf www.bv-miro.org

[9] DIN EN 12620, 13139, 13242, 13043, plus DIN EN 16236; DIN EN 13285 (geplante Ausgaben 2013, derzeit unveröffentlicht, in Vorbereitung durch das DIN)

[10] MIRO Info Nr. 20 „Einstufung und Kennzeichnung von Produkten der Gesteinsindustrie gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung 1272/2008/EG“

[11] Die neue europäische Bauproduktenverordnung - Eine Umsetzungshilfe für die Mitgliedsunternehmen der Deutschen Bauchemie - Dt. Bauchemie, Frankfurt (Hrsg.), Juni 2012
[12] Die neue Bauprodukte-Verordnung, Hinweise für Baustoff-Hersteller - Bundesverband Baustoffe-Steine du Erden e.V. (BBS), 2012

Internet-Links

[13] http://www.din.de


[14] http://www.beuth.de
[15] http://www.dibt.de
[16] http://www.is-argebau.de
[17] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/construction/legislation/index/_en.htm
[18] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/new-approach/nando/_en.htm
[19] http://www.bv-miro.org

Anhang I: „Grundanforderungen an Bauwerke“ und „Wesentliche Merkmale von Bauprodukten“

Die Grundanforderungen an Bauwerke bilden die Grundlage für die Erarbeitung von harmonisierten Normen. In der BPR sind 6 „wesentliche Anforderungen“ an Bauwerke definiert, im Anhang I der BauPVO sind 7 „Grundanforderungen an Bauwerke“ festgelegt:



  1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

  2. Brandschutz

  3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

  4. Sicherheit und Barrierefreiheit der Nutzung

  5. Schallschutz

  6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

  7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressource.

Die „Grundanforderungen“ der BauPVO unterscheiden sich an einigen Stellen von den bisherigen „Wesentlichen Anforderungen“ der BPR.

Die Grundanforderung Nr. 3 bezieht sich jetzt auf den gesamten Lebenszyklus bis zum Abriss der Bauwerke. Neben der Freisetzung gefährlicher Stoffe (Auslaugung in Boden und Grundwasser, Emission, Radioaktivität) wird auch die Freisetzung klimarelevanter Stoffe (Treibhausgase) betrachtet. Die Auslaugung ins Trinkwasser wird direkt genannt.

In die Grundanforderung Nr. 4 wurde die Barrierefreiheit zusätzlich aufgenommen.

Wie die neu hinzugekommene Grundanforderung Nr. 7 umgesetzt wird, ist noch offen. Sie besagt, dass ein Bauwerk derart entworfen und erstellt werden muss, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und Bauteile und Baustoffe wiederverwendet bzw. recycelt werden können (Recycling-Fähigkeit). Die Nutzung von Umweltproduktdeklarationen (EPD) nach DIN EN 15804 wird als eine Möglichkeit der Umsetzung (auch in Zusammenhang mit Grundanforderung Nr. 3) diskutiert.

Die „Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten“ (Gesteinskörnungen) ergeben sich aus den entsprechenden Grundanforderungen an die Bauwerke. Sie werden konkret in den harmonisierten technischen Spezifikationen (Normen für Gesteinskörnungen) festgelegt.
Anhang II: Vorgaben für das CE-Zeichen

Das CE-Zeichen ist ein Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (EU). Es ist nicht auf Bauprodukte beschränkt, sondern gilt auch in anderen Bereichen. Die EU hat festgelegt, unter welchen Bedingungen es zu nutzen ist.

Das Kürzel CE steht für "Conformité Européenne". Wie es als Bildzeichen auszusehen hat, steht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 [7]. Dort heißt es:


  1. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

01d0247%20ausschnitt

2. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

3. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm."

Anhang IV: Kontaktstellen der Länder zur Marktüberwachung, lt. Liste des DIBt (v. 16.10.2012)

Bundesland

Kontaktstelle

Baden-Württemberg

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

- Ref. 25 Bautechnik, Bauökologie -

Kernerplatz 9

70182 Stuttgart

+49 (711) 126-2765

+49 (711) 126-2867

gerhard.scheuermann@um.bwl.de

www.um.baden-wuerttemberg.de



Bayern

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

Sachgebiet II B 8

Franz-Josef-Strauß-Ring 4

80539 München

+49 (89) 21 92-3496

+49 (89) 21 92-1-3496

gerd.ackermann@stmi.bayern.de

www.innenministerium.bayern.de/bauen/baurecht/



Berlin

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Oberste Bauaufsicht

Württembergische Straße 6

10707 Berlin

+49 (30) 90139-4372

+49 (30) 90139-4371

carin.nitschke@senstadt.berlin.de

www.berlin.de/bauaufsicht/index.shtml => Marktüberwachung



Brandenburg

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 22 - Bautechnik, Energie, Bau- und Stadtkultur

Henning-von-Tresckow-Str.2 - 8

14467 Potsdam

+49 (331) 866-8332

+49 (331) 275482397

rolf.deking@mil.brandenburg.de

www.mil.brandenburg.de => Planen und Bauen => Bautechnik



Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Referat 65

Dienststelle:

Contrescarpe 72

28195 Bremen

+49 (421) 361-5263

+49 (421) 496-5263

peter.habedank@bau.bremen.de

www.bauumwelt.de





Hamburg

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

- Referat Bautechnik ABH 31 -

Stadthausbrücke 8

20355 Hamburg

+49 (40) 42840-2204

+49 (40) 42840-3098

oliver.brune@bsu.hamburg


Hessen

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

- Oberste Bauaufsicht -

Kaiser-Friedrich-Ring 75

65185 Wiesbaden

+49 (611) 815-2959

+49 (611) 815-49 2959

dieter.Pohlmann@hmwvl.hessen.de

www.wirtschaft.hessen.de => Bauen/



Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Mecklenburg-Vorpommern

Johannes-Stelling-Straße 14

19053 Schwerin

+49 (385) 588 - 5545

+49 (385) 588 485 - 5545

k.balhorn@wm.mv-regierung.de

www.regierung-mv.de => Themen => Bau =>

Marktüberwachung von Bauprodukten


Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

- Oberste Bauaufsicht -

Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2

30159 Hannover

marktueberwachung@ms.niedersachsen.de


Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Jürgensplatz 1

40219 Düsseldorf

+49 (211) 3843 6219

+49 (211) 3843 93 6219

Andreas.Plietz@mbwsv.nrw.de



Rheinland-Pfalz

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

- Ref. 4534 -

Kaiser-Friedrich-Straße 5

55116 Mainz

+49 (6131) 164-234

+49 (6131) 164-115

Johann.Brill@fm.rlp.de

www.fm.rlp.de => Bauen und Wohnen => Baurecht und Bautechnik






Saarland

Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes

Referat F/4 – Oberste Bauaufsicht

Dienstgebäude Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

+49 (681) 501-4623

+49 (681) 501-4101

r.hilber@innen.saarland.de

www.saarland.de/75252.htm => Marktüberwachung von

Bauprodukten


Sachsen

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Wilhelm-Buck-Straße 2

01097 Dresden

+49 (351) 564-3532

+49 (351) 564-3509

gudrun.schubert@smi.sachsen.de

www.bauen-wohnen.sachsen.de => Marktüberwachung


Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt

Referat Bauwesen

Olvenstedter Straße 1-2

39108 Magdeburg

1963, 39009 Magdeburg

+49 (391) 567-2292

+49 (391) 567-2282

christian.lander@lvwa.sachsen-anhalt.de



Schleswig-Holstein

Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR

Gartenstraße 6

24103 Kiel

+49 (431) 599-2273

+49 (431) 599-2203

marktueberwachung@gmsh.de

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Postfach 71 25, D – 24100 Kiel

+49 (431) 988-2833

ralf.neumann@im.landsh.de oder

poststelle@im.landsh.de

www.schleswig-holstein.de/IM/DE/IM_node.html => Planen,

Bauen und Wohnen => Städtebau, Bau- und Wohnungswesen

=> Rechtliche Grundlagen =>

Bautechnik/Vergaberecht/Marktüberwachung


Thüringen

Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Werner-Seelenbinder-Str. 8

99096 Erfurt

+49 (361) 37-91 222

+49 (361) 37-91 299

helmut.bietz@tmblv.thueringen.de

www.thueringen.de/de/tmblv/sw/baurecht/content.html


Koordinierungsstelle der Länder im DIBt

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Koordinierungsstelle Marktüberwachung der Länder

- Referat P 7 -

Kolonnenstraße 30 B

10829 Berlin

+49 (30) 78730-455

+49 (30) 78730-352

marktueberwachung@dibt.de

www.dibt.de => Marktüberwachung

Herausgeber:



Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO)

Geschäftsstelle Köln

Annastraße 67 – 71

50968 Köln

Tel. 0049 (0)221-934674-60

Fax 0049 (0)221-934674-64

Geschäftsstelle Duisburg

Düsseldorfer Str. 50

47051 Duisburg

Tel. +49 (0)203-99239-0

Fax +49 (0)203-99239-97/98

info@bv-miro.org



www.bv-miro.org
Ansprechpartner: Markus Schumacher; Tel.: 0049 (0)203-99239-55
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