"Ziel der Bauvolumensrechnung ist es, alle Leistungen zu erfassen, die auf die Erstellung oder Erhaltung von Gebäuden und Bauwerken gerichtet sind" (Bartholmai, Hübener 1986, 3, zit. nach Goldberg 1991, 18). Das Bauvolumen wird ständig (jährlich und vierteljährlich) vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin berechnet. Dazu hat es eine Definition entwickelt, die allgemein verwendet wird: Das Bauvolumen "ist jener Teil der volkswirtschaftlichen Produktion, der der Errichtung, Verbesserung oder Reparatur von Anlagen dient, die unmittelbar mit Grund und Boden verbunden sind und nicht zur maschinellen Ausrüstung gehören. Das Bauvolumen setzt sich demnach zusammen aus allen im Inland erbrachten Bauleistungen ... ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten bzw. um werterhöhende Reparaturen handelt. Es rechnen ferner dazu alle in Bauwerke eingehenden Leistungen des Verarbeitenden Gewerbes; ... ferner Dienstleistungen, wie insbesondere Architektenleistungen, amtliche Gebühren, Grundstücksübertragungskosten; außerdem die Eigenleistungen der Investoren, einschl. derjenigen der privaten Haushalte beim Wohnungsbau (einschl. 'Schwarzarbeit') wie auch die Regiearbeiten der öffentlichen Hand. Zu den Bauleistungen rechnen auch die Außenanlagen der Bauwerke. Nicht erfaßt sind nicht werterhöhende Reparaturen, erbracht von 'Nichtunternehmen'" (Hauptverband a ... 1996, V; siehe auch z.B.: Rußig u.a. 1996, 27f; Syben 1999b, 23f; Bosch, Zühlke-Robinet 2000, 33).
2. Bauinvestitionen:
Anders als das Bauvolumen umfassen "Bauinvestitionen ..., die in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zusammen mit den Ausrüstungsinvestitionen die Bruttoanlageinvestitionen bilden, ... demgegenüber nicht die Militärbauten, da diese als Staatsverbrauch gelten; Reparaturen werden nur dann zu den Investitionen gerechnet, wenn sie größeren Umfangs sind und zu einer wesentlichen Steigerung des Anlagewerts führen. Im Gegensatz zum Bauvolumen rechnen Bauinvestitionen von Bahn und Post zu den Investitionen der Unternehmen, nicht zum Bereich 'Öffentlicher und Verkehrsbau'" (Hauptverband a ... 1996, V). Das heißt, dass mit den Bauinvestitionen die Bauleistungen nicht vollständig erfasst werden. Neben den Ausgaben für Militärbauten werden auch Leistungen der Architekten und Bauplaner oder des verarbeitenden Gewerbes nicht mitgerechnet. Reine Instandhaltungsmaßnahmen, die den Wert eines Gebäudes nicht erhöhen, fallen ebenfalls aus der Berechnung (Syben 1999b, 23). Nicht zuletzt dieser weniger weit reichenden Erfassung wegen beträgt der Wert der Bauinvestitionen etwa zehn vH weniger als der des Bauvolumens272. Dennoch wird der Teil des Bruttoinlandsprodukts, der zuletzt für Bauten verwendet worden ist, mit den Bauinvestitionen ausgedrückt (ebd., 20)273.
3. Umsatz:
Lassen sich die Bauinvestitionen im Großen und Ganzen als Teilmenge des Bauvolumens interpretieren, so greift der Umsatz einerseits über die dort getroffenen Festlegungen hinaus, andererseits erfasst er andere Teile nicht. "Er enthält keine innerbetrieblichen Leistungen (selbsterstellte Anlagen) und auch nicht den Wert der vom Bauherrn beigestellten Materialien. Umgekehrt kann der Umsatz eines Bauunternehmens auch 'nichtbaugewerbliche' Leistungen enthalten (z.B. Verkäufe von Kies aus einer unternehmenseigenen Kiesgrube). Aber auch gewisse Doppelzählungen sind im statistisch erfaßten Umsatz enthalten; so entfielen z.B. 1989 rd. 20% des Bruttoproduktionswertes der bauhauptgewerblichen Unternehmen 'mit 20 und mehr Beschäftigten' auf Fremd- und Nachunternehmerleistungen, von denen etwa die Hälfte auf bauhauptgewerbliche Leistungen entfallen dürfte" (Hauptverband a ... 1996, V). Vom so erfassten Umsatz ist der baugewerbliche Umsatz zu trennen, mit dem "die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer gemeldeten steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen in Deutschland ... und zwar einschl. Umsätze aus Nachunternehmertätigkeit und aus Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer" (Statistisches Bundesamt b 2000, 9) bezeichnet werden.
4. Bruttowertschöpfung:
Unter dem nicht bauspezifischen Begriff der Bruttowertschöpfung wird die Gesamtheit der in einem definierten Wirtschaftsbereich im Verlaufe eines Jahres produzierten Werte (Bruttoproduktionswert; für das Baugewerbe also das Bauvolumen) abzüglich der in die Produktion eingegangenen Vorleistungen verstanden; sie misst also das Nettoergebnis der Produktionstätigkeit eines Wirtschaftsbereiches (Nettoproduktionswert). Im Verhältnis von Bauvolumen und Bruttowertschöpfung drückt sich die Einbindung des Baugewerbes in die sonstige Wirtschaft aus. Je größer die Differenz beider Werte zueinander im Beitrag des Baugewerbes (aber auch allgemein eines Wirtschaftszweiges) an der gesamtwirtschaftlichen Bruttowertschöpfung, desto größer der Beitrag anderer Wirtschaftszweige im Baugewerbe oder – anders ausgedrückt, desto größer ist die Vorleistungsquote (Bosch, Zühlke-Robinet 2000, 32f; Gabler ... 1988, 2686; Syben 1999b, 20f; zum Begriff des Produktionswertes siehe vor allem: Statistisches Bundesamt f; Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen).
5. Vorleistungen:
Darunter wird der Wert der materiellen und immateriellen Güter verstanden, die inländische Wirtschaftseinheiten in einem gegebenen Zeitraum von anderen Wirtschaftseinheiten bezogen und verbraucht haben. Zu den Vorleistungen zählen vor allem neben den Rohstoffen, sonstigen Vorprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen, Brenn- und Treibstoffen auch Handelsware, Bau- und sonstige Leistungen für laufende Reparaturen, Transportkosten, Postgebühren, Anwaltskosten, gewerbliche Mieten, Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen usw. (Statistisches Bundesamt f; siehe auch: Schneider u.a. 1982, 335).
6. Unternehmen oder Betrieb:
Generell ist ein Unternehmen eine "rechtliche (selbständig bilanzierende) Einheit, die aus mehreren Betrieben bestehen kann. Ein Bau-Unternehmen liegt dann vor, wenn es seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nach zum Baugewerbe zählt. Als Bau-Betriebe, durch deren Erfassung eine bessere regionale Verteilung der Bautätigkeit ermöglicht wird, gelten auch die Niederlassungen von Bauunternehmen, nicht jedoch die Baustellen. In der jährlichen Totalerhebung und der Monatlichen Berichterstattung ... werden auch die Arbeitsgemeinschaften zur Meldung herangezogen und als 'Betriebe' ausgewiesen. Baubetriebe, die zu Unternehmen gehören, deren Schwerpunkt nicht im Baugewerbe liegt, werden zwar in der Totalerhebung und der Monatlichen Berichterstattung, nicht aber in den jährlichen Erhebungen bei den Unternehmen ... erfaßt; in letzteren sind jedoch auch die Anteile der Unternehmen aus ihrer Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften enthalten. Angaben über Zahl und Geschäftsumfang der 'Generalunternehmer' bzw. '-übernehmer' werden in der amtlichen Statistik nicht gesondert ermittelt" (Hauptverband a ... 1996, VI). Die jährliche Unternehmenserhebung, die in Unternehmen (also auch Arbeitsgemeinschaften) mit wenigstens 20 Beschäftigten durchgeführt wird, hat den Nachteil, dass der größere Teil der existierenden Wirtschaftseinheiten aufgrund ihrer geringen Größe nicht erfasst wird. Hinzu kommt die Totalerhebung, die – stichtagsgebunden – einmal jährlich in den Betrieben des Baugewerbes mit zehn und mehr Beschäftigten erfolgt. "Im Bauausbaugewerbe ist die genaue Zahl der Unternehmen und der Beschäftigten überhaupt nicht bekannt ..., weil in den statistischen Erhebungen in diesem Wirtschaftszweig die Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gar nicht erfaßt werden" (Syben 1999b, 16). Aber auch Betriebe in diesem Feld mit weniger als zehn Beschäftigten werden nur dann erfasst, wenn sie zu einem Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten gehören (Statistisches Bundesamt b z.B. 2000, 6)274. Häufig behilft man sich in darauf gerichteten Berechnungen mit der – in großem Maße legitimen – Gleichsetzung von Unternehmen und Betrieben bei solchen Einheiten mit weniger als zehn oder 20 Beschäftigten (z.B. Hauptverband ... c 2001, 24).
7. Auftragseingang:
Als Auftragseingänge wird der Wert aller im jeweiligen Berichtsmonat von den Baubetrieben fest akzeptierten Aufträge für Bauleistungen gerechnet, wobei nur der Betrieb den Auftragseingang meldet, der den Bauauftrag tatsächlich ausführen wird. An Nachunternehmen vergebene Teilaufträge werden also nicht vom vergebenden, sondern Unternehmen, sondern vom schließlich ausführenden Nachunternehmen gemeldet. Eine wichtige Einschränkung der Aussagefähigkeit der so erhobenen Zahlenreihen ergibt sich aus der Beschränkung auf Betriebe mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten im Rahmen der monatlichen Bauberichterstattung. Die Volumenindizes werden durch Preisbereinigung der Wertindizes anhand der der jeweiligen Preisindexziffern berechnet (Statistisches Bundesamt a z.B. 9/2001, 7).
8. Auftragsbestand:
Die Berechnung erfolgt ganz ähnlich der des Auftragseinganges über den Wert (ohne Umsatzsteuer) der akzeptierten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge für Bauleistungen am Ende des jeweiligen Berichtsvierteljahres. Bei bereits laufenden Projekten wird für die Ermittlung des Auftragsbestandes vom Auftragswert der Teil abgesetzt, der produktionstechnisch schon fertig gestellt ist; Abnahme oder Abrechnung spielen dabei keine Rolle. Die Berechnung der Indizes erfolgt analog dem Vorgehen bei den Auftragseingängen (Statistisches Bundesamt a z.B. 9/2001, 7).
9. Beschäftigte:
Zu den Beschäftigten zählen alle in einer Wirtschaftseinheit tätigen Personen, also auch tätige Inhaber, Mitinhaber und (unbezahlt) mithelfende Familienangehörige. Nach Abzug dieser Gruppen entsteht ein Subtotal, das alle Arbeitskräfte erfasst, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu dieser Wirtschaftseinheit stehen (Arbeits- oder Dienstverhältnis), und das in verschiedene Gruppen unterteilt werden kann. So lassen sich Baustellenbeschäftigte von sonstigen (also normalerweise Büro-) Beschäftigten trennen oder Facharbeiter von angelernten Arbeitern, schließlich kann man nach ausgeübter Tätigkeit oder Beruf, nach Stellung in der Beschäftigtenhierarchie und nach Status unterscheiden. Auf der Baustelle wird zur Strukturierung des Gesamtbeschäftigtenkörpers die Lohngruppen- bzw. Berufsgruppensystematik benutzt (siehe dort)275, wobei "in Zweifelsfällen nicht die Tarifgruppe, nach der (die Beschäftigten) bezahlt werden, sondern die Art der Tätigkeit (Tätigkeitsmerkmal)" (Statistisches Bundesamt b 2000, 9) für die Zuordnung der Beschäftigten zugrundegelegt wird. Größtes Manko der statistischen Zählung von Beschäftigten ist die Nicht-Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden, d.h. jeder Beschäftigte, der mindestens 55 Stunden pro Monat im Betrieb tätig ist, wird als ein Beschäftigter gezählt. Da die Arbeitszeiten für Bürotätigkeiten im Baugewerbe überhaupt nicht erfasst werden, entsteht eine erhebliche statistische Unsicherheit.
10. Facharbeiter und qualifizierte Angestellte:
Als Facharbeiter gelten alle Baustellenbeschäftigten, die in die – tarifvertraglich fixierten, in der statistischen Erfassung aber höher aggregierten (siehe vorstehende Fußnote) – Berufsgruppen V bis I bzw. M III bis M I eingeordnet sind. Dies setzt nicht immer notwendigerweise eine qualifizierende Ausbildung voraus, wird aber zunehmend Ausgangspunkt der beruflichen Laufbahn. Dabei kann die Berufsgruppe V als Brücke zwischen nicht-qualifizierter und qualifizierter Tätigkeit verstanden werden, denn sie bezieht sich zwar auf Baufacharbeiter, setzt aber keine Berufsausbildung, sondern mehrjährige Tätigkeit im Bereich voraus. Gerade die älteren Baufacharbeiter verfügen häufig nicht über eine einschlägige Berufsausbildung; allein ihr Erfahrungswissen begründet ihren Facharbeiterstatus. Damit ist die Berufs- und Entlohnungspraxis im Baugewerbe wesentlich offener gegenüber solchen Beschäftigten; so ist der allein durch die zeitliche Dauer einer ausgeübten Tätigkeit auf der Baustelle festgelegte Berufsgruppenaufstieg noch immer sehr wichtig (siehe dazu die entsprechende Grafik im Anhang). Das verweist auf die spezifischen Rekrutierungswege, auf die noch zurückzukommen ist. Neben den (gewerblichen) Facharbeitern müssen noch die entsprechend qualifizierten technischen und kaufmännischen Angestellten genannt werden, die auch in der Bauwirtschaft an Bedeutung gewinnen. Nach dem geltenden Tarifvertrag ("Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes" in der aktuellen Fassung vom 2. Mai 1998) werden die technischen Angestellten in sieben Gruppen (T1-7) unterteilt. Nur in der Gruppe T1 wird explizit keine Berufsausbildung gefordert, schon ab T2 wird sie zumindest erwartet. Ab T4 führt an einer formalen Qualifizierung kein Weg vorbei. Auch die kaufmännischen Angestellten werden in sieben Gruppen (K1-7) unterteilt, wobei die Gruppen K1 und K2 als nicht-qualifizierte Gruppen gelten können. Schon in K3 wird aber der erfolgreiche Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung im dualen Berufsbildungssystem angenommen. Wie im gewerblichen Bereich differenziert die Berufsgruppensystematik stärker innerhalb der qualifizierten als in den nicht qualifizierten Arbeitsbereichen. Die Poliere, die eine Sonderform darstellen, insofern sie als angestellte Beschäftigte auf den Baustellen tätig sind, werden im selben Tarifvertrag gesondert behandelt. Heute verfügen Poliere normalerweise über einen entsprechenden Abschluss "Geprüfter Polier", während früher sog. "Ritterschlag-Poliere" durchaus häufig anzutreffen waren (Marwedel 1992; Pahl u.a. 1995; Pahlen o.J.)276.
11. Fachwerker und Werker:
Als Werker gelten nur solche Arbeiter, die über keinerlei Ausbildung und keinerlei Erfahrungen verfügen. In diesem Sinne handelt es sich bei dieser Beschäftigtengruppe um Hilfsarbeiter. Während aber in anderen Tarifbereichen dieser Status nicht zeitlich begrenzt sein muss, sondern im Gegenteil Hilfsarbeiter sehr häufig über längere, wenn nicht lange Zeit in dieser Position verharren, schon weil sie einen eng umrissenen Tätigkeitsbereich zugewiesen bekommen, den sie nicht ohne weiteres verlassen können, ist im Baugewerbe dieser Status von vornherein zeitlich auf ein Jahr befristet. Danach wechselt der Werker automatisch in die Position des Fachwerkers, also des angelernten Arbeiters, von wo ihm die Tarifstufen der Facharbeiter immerhin nicht systematisch verschlossen sind (siehe die Ausführungen zu den Facharbeitern).
12. Berufs- bzw. Lohngruppen:
Im geltenden "Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe" (BRTV Bau; Fassung vom 15. Mai 2001) wird nach den Berufsgruppen I bis VIII und M I bis M VI differenziert. In den verschiedenen Entgelttarifverträgen finden diese Berufsgruppen Anwendung; dort wird die Lohnstruktur festgelegt, die sich am Bundesecklohn orientiert, der im BRTV Bau als der Tarifstundenlohn des Spezialbaufacharbeiters gemäß Berufsgruppe III 2 festgesetzt wird. "Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend" (BRTV Bau vom 15.5.2001, §5, Nr.2.2). Im Anhang des BRTV Bau werden die verschiedenen Berufsgruppen detailliert beschrieben277.
Tabelle 1: Umsatz im Baugewerbe Westdeutschlands (in Mio. DM)