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Örtliche Zuständigkeit / Erstattung von Sozialhilfekosten für Flücht­linge durch das Land



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4.8 Örtliche Zuständigkeit / Erstattung von Sozialhilfekosten für Flücht­linge durch das Land



VGH Ba-Wü 6 S 323/94, B.v. 20.04.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1092.pdf Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Lei­stungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG richtet sich nicht nach den Vorschrif­ten des BSHG über Zuständigkeiten und Kostenerstattung, sondern wegen der nur entsprechen­den Anwen­dung des BSHG nach den auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG geltenden Bestim­mung des § 10 AsylbLG und nach §§ 1 und 2 der dazu in Ba-Wü ergangenen AsylbLGZuVO v. 2.11.93 (GBl. 1993, 655). Die Durchführung des AsylbLG in Baden Würrtem­berg obliegt demnach grundsätzlich den Landratsämtern und in den Stadtkreisen den Gemeinden als unteren Aufnahmebehörden, die Stadt Singen als Antragsgegnerin ist daher (als nicht kreis­freie Stadt) nicht passivlegitimiert, so daß der Antrag auf Geldlei­stungen nach § 2 AsylbLG deshalb ab­zulehnen ist.
OVG Münster 8 B 3194/94, B.v. 25.01.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1093.pdf InfAuslR 6/95, 24 Zuständig für Leistungen nach § 2 Asyl­bLG für eine im Frauenhaus untergebrachte Asylsuchende ist gemäß § 3 VwVfG NW das So­zialamt am ur­sprüngli­chen Aufenthaltsort, auch wenn die Frau gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG eine Er­laubnis zum vor­überge­hen­den Ver­lassen des ursprünglichen Zuweisungsortes erhalten hat.
Anmerkungen: Das Gericht berücksichtigt nicht die mögliche Gefährdung der Frau durch ihren ge­walttäti­gen Ehemann, solange sie gezwungen ist, an dessen Wohnort die Sozialhilfe in Empfang zu nehmen. Für den Be­reich von Frauenhäusern sollten deshalb generell auch andere örtliche Zu­stän­digkeiten ermöglicht werden (vgl. die entsprechende Regelung in der AV Hilu zum BSHG in Ber­lin).
VGH Bayern 4 B 93.3939, B.v. 15.02.95, In­fAuslR 1995, 422, IBIS e.V.: C1094. Obdachlosigkeit begründet als Störung der öffentli­chen Sicherheit eine Pflicht der Gemeinde zur Unterbringung, auch wenn es sich um zur Aus­reise ver­pflichtete oder (ggf. im Anschluß an ein Asylverfahren) geduldete Ausländer handelt (ebenso BayVGH v.2.4.93 = BayVBL 94, 54 sowie BVerwG v. 24.3.93 7 B 155.92).Jede Ge­meinde ist für die Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit, die auf ihrem Ge­biet auftreten, zu­ständig (örtliche Zuständigkeit gemäß BayVwVfG, Art 3 Abs. 1a Nr 3a bzw. 4.) Bei Ausländern kommt es grund­sätzlich nicht auf den ausländerrechtlichen Status an. Eine Pflicht der Gemeinde zur Unter­bringung besteht nicht bei Asylsuchenden, diese werden gemäß AsylVfG in Gemeinschaftsunterkünften un­tergebracht, deren Träger gemäß Bay. Asylbe­werberauf­nahmegesetz der Freistaat Bayern oder die kreisfreien Städte sind.
VG Meiningen 8 K 597/94 Me, U.v. 06.09.95, NVwZ Beilage 2/96, 16, IBIS e.V.: C1095 Leistungen nach § 2 AsylbLG an Asylbewer­ber, die im Anschluß an ihr Verfahren eine Duldung erhalten haben, sind gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V. mit § 105 SGB X vom Land zu erstatten. Gemäß §§ 44/50 AsylVfG sind die Länder für die Auf­nahmeeinrichtungen für Asylbewerber wie auch für die Sicherstellung deren weiterer Unterbringung zuständig. Originäre Aufga­ben der Kreise/Kommunen werden durch das AsylVfG nicht begründet. Leistungen nach § 2 AsylbLG sind Lei­stungen nach dem AsylbLG und nicht Leistungen nach dem BSHG. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch § 1 der Thür. VO zur Durchführung des AsylbLG v. 11.11.94 (Thür. GVBl, 1214), wonach die Durch­führung des AsylbLG den kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis zugeordnet wird, mithin ge­rade nicht als ei­gene Aufgabe qualifiziert wird.
VG Wiesbaden 4/1 E 930/94, B.v. 12.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1096.pdf Bei der bundesweiten Aufnahme bosnischer Flücht­linge han­delt es sich faktisch um eine Regelung nach § 32a AuslG, weshalb den Betroffenen an­stelle von Dul­dungen Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden müssten und den Kommunen die Sozialhilfeko­sten vom Land zu erstatten sind.
VGH Ba-Wü 1 S 470/96, B.v. 05.03.96, IBIS e.V.: C1074, VBlBW 6/96, 233. Leitsätze:

1. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentli­chen Si­cher­heit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Diese Aufgabe hat sie unter Be­rücksichtigung aller Um­stände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen (st. Rspr.).

2. Unfreiwillige Obdachlosigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Betroffene nicht über eine Unterkunft ver­fügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbe­dürfnisse läßt, den An­forde­rungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügt und er nicht auf­grund freiwilligen, selbstbestimm­ten Willen­sentschlusses ohne eine solche Unterkunft in Zukunft le­ben will.

Gemäß §§ 1, 3, 62, 66, 68 PolG ist die Ortspolizeibehörde an dem Ort zuständig, wo sich der Ob­dachlose tatsächlich aufhält und Unterkunft begehrt (VGH Ba-Wü 1 S 3042/95, B.v. 16.1.96 m. zahlrei­chen w.N.). Darauf, wo wg. Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetre­ten ist oder wo der Ob­dach­lose seinen letzten Wohnsitz hatte kommt es nicht an, wenn der Ob­dachlose sich dort tatsäch­lich nicht mehr auf­hält. Darauf, ob sich der jugoslawische Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, kommt es für die Beurteilung der Obdachlosigkeit nicht an. Inso­weit mag der Aufenthalt durch aus­länderrechtliche Maßnahmen beendet werden. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asyl­antrag stellen könnte und dann ver­pflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft zu wohnen (vgl. OVG Bremen, InfAuslR 1994, 65), denn eine entsprechende Zuweisungsentscheidung liegt nicht vor, wes­halb der Antragsteller polizei­recht­lich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.


VerfGH NRW 11/95 u.a., U.v. 09.12.96, NVwZ 1997, 793 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1098.pdf (auf die Klage von 44 Städten und Gemeinden gegen Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW ) Leitsätze: "Eine Kostenerstattungsregelung nach Art. 78 Abs. 3 LV NW ist willkürlich, wenn sie im Rahmen eines Erstattungssystems ohne rechtfertigenden Grund für Aufgaben mit gleich hohem Kostenaufwand unterschiedlich hohe Erstattungen vorsieht. Eine in diesem Sinne willkürli­che Regelung innerhalb eines vom Gesetzgeber gewählten Erstattungssystems wird nicht durch den all­gemei­nen Finanzaus­gleich gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber darf die Gemeinden zwecks angemessener Fi­nanzausstattung nicht an den Bund verweisen. Eine Kostenerstattungsregelung nach Art. 78 Abs. 3 LV NW darf der Landesge­setzgeber nicht in das Belieben der Exekutive stellen."

Für Bürgerkriegsflüchtlinge erstattet das Land NRW nur 50 % der für Asylbewerber vorgesehenen Pauschalen in der Erwartung, daß der Bund die restlichen 50 % übernehmen sollte. Dieses Motiv ist sachwidrig und recht­fertigt die Halbierung der Kosten nicht. Die vom Land angenommene Pflicht des Bundes kann nur gegenüber dem Land bestehen, sie berechtigt das Land nicht seine eigene Verpflichtung gegenüber den Gemeinden zu ignorieren.


VerfGH NRW 38/95 U.v. 09.12.96, IBIS e.V.: C 1099, NVwZ 1997, 797 ......
VerfGH NRW 5/94 U.v. 12.12.95, IBIS e.V.: C1202, NWVBl 1996,97 (zum Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW) Die bei der Zuweisung von Asylbewerbern geltende zeitliche Beschränkung der Anrechung von de-fakto-Flüchtlingen auf drei Jahre hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes.
Vgl. zur örtl. Zuständigkeit auch VG Bayreuth (Abschiebehaft), VGH Hessen (neugeborenes Kind / erlaubter Auf­enthalt nach § 69 AuslG), OVG Sachsen (Geldleistungsanspruch)

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