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Es ist Sache der Leistungsbehörde, die Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen



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Es ist Sache der Leistungsbehörde, die Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen des Ausländers ursächlich für seine Nichtabschiebbarkeit und damit von ihm zu vertreten ist (vgl. zur Beweislast bei § 120 Abs. 3 BSHG OVG NRW in FEVS 38, 245ff.). Dem ist die Leistungsbehörde nicht nachgekommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Heimatstaat dem Antragsteller in keinem Fall Reisedokumente ausstellen würde. Die Frage, unter welchen Bedingungen aus dem Libanon stammende Kurden dort wieder einreisen können, ist nicht eindeutig geklärt. Nach Auskunft des dt. Orient-Instituts besitzen in der Regel nur Kurden, die Nachfahren von bereits vor 1943 eingewanderten Familien sind, die libanesische Staatsangehörigkeit. Nach Auskunft des AA ist ein Teil der Kurden eingebürgert worden. Andere Kurden haben danach ein Daueraufenthaltsrecht. Für die Rückkehr dieses Personenkreises in den Libanon ist ein "laissez-passer" erforderlich. Dass ein solches Papier staatenlosen Kurden erteilt würde, wenn diese Registrierort und Registriernummer angeben, hat die Leistungsbehörde nicht belegt. Vielmehr ist in der Rspr. davon ausgegangen worden, dass dieses laissez-passer von den libanesischen Behörden staatenlosen Kurden regelmäßig nicht erteilt wird (vgl BVerwG, NVwZ-RR 1996, 471; OVG Lüneburg 10 L 325/93 v. 20.6.95; RdErl. Nds. Innenministerium v. 27.9.92, Nds. Mbl. 1992, 1336). Wenn die Leistungsbehörde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung die Auskunft der dt. Botschaft Beirut vom 15.8.96 zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass auch in dieser Auskunft ausgeführt wird, dass sich die Beschaffung von Personenstandsurkunden für Ausländer, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, äußerst schwierig gestaltet und oftmals aussichtslos ist. Aussicht auf Erfolg besteht nur, wenn genaue Angaben zu Registrierort und Registriernummer vorliegen, die nur vor Ort beschafft werden können.
Es ist im summarischen Verfahren nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt von irgendeiner Seite aufgefordert worden ist, diese Unterlagen in dieser Form zu beschaffen, bzw. hierzu befragt worden ist. Es ist auch nicht dargelegt worden, das grundsätzlich alle im Libanon geborenen Ausländer in der genannten Art und Weise registriert worden sind, und hierüber Auskünfte - jedenfalls bei Einschaltung von Anwälten - erhalten können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese offenen Fragen zu klären. Jedenfalls kann ohne Klärung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller überhaupt die Möglichkeit hatte, Heimreisedokumente zu beschaffen.
Sinngemäß ebenso VG Braunschweig 3 B 53/99 v. 27.4.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1407.pdf, für einen nach abgelehntem Asylantrag geduldeten Kurden ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ohne gültiges Reisedokument, dem nach seinen Angaben der Pass nach der Einreise auf dem Flughafen Hannover gestohlen worden ist.

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