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VG Bayreuth 3 E 98.933 v. 15.12.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 7; IBIS e.V. C1467



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VG Bayreuth 3 E 98.933 v. 15.12.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 7; IBIS e.V. C1467: Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben Albaner aus dem Kosovo und jugoslawische Staatsangehörige. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 29.9.98 stellte das Sozialamt "den Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von 299.- mtl." ein. Begründet wurde dies damit, dass die Antragsteller ohne Pass eingereist seien und deshalb unter § 1a AsylbLG fallen würden. Am 24.11.98 hob das Sozialamt die Kürzung für den Ehemann auf und teilte mit, dass bei der Ehefrau die "Identität nicht nachgewiesen" sei. Die BR Jugoslawien habe den Rückübernahmeantrag abgelehnt. Dem Antragsgegner lägen keinerlei Papiere über Identität und Herkunft der Antragstellerin vor. Dieser Verstoß gegen die Mitwirkung nach § 60 SGB I rechtfertige die Kürzung. Gleiches gelte für die in Deutschland geborenen gemeinsamen Kinder der Antragsteller.
Die Einstellung des Barbetrages ist rechtswidrig. Von Seiten des Sozialamts - das für die Voraussetzungen des § 1a darlegungspflichtig ist, da es sich um eine anspruchseinschränkende Vorschrift handelt - ist nicht ausreichend dargelegt, dass bei den Antragstellern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Sozialamt hat im Verfahren keinen Nachweis für die von der BRJ abgelehnte Rückübernahme vorgelegt. Selbst wenn eine abgelehnte Rückübernahme unterstellt wird, erscheint fraglich, ob daraus - ohne weitere Hinweise warum eine Rückübernahme abgelehnt wurde - von den Antragstellern zu vertretende Gründe im Sinne von § 1a Nr. 2 abgeleitet werden können. Außerdem erscheint es widersprüchlich, dass der Duldung als auflösende Bedingung die Möglichkeit einer Rückführung in die BRJ beigefügt wurde, wenn von einer anderen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin ausgegangen wird. Zudem weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass eine Einreise ohne Pass als solche nach § 1a Nr. 2 unerheblich ist. Schließlich ist bei den Kindern fraglich, ob sie bezüglich der Rechtsfolge des § 1a ihrer Mutter zuzurechnen sind oder aber dem Vater mit der Konsequenz, dass bei ihnen keine zu vertretenden Gründe bezüglich des Nichtvollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen. Die Antragstellerin ist nach ihren - unwidersprochenen - Angaben von Bundesamt und Gericht im Asylverfahren als jugoslawische Staatsbürgerin albanischer Volkszugehörigkeit betrachtet worden. Insgesamt ist es daher wenig wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine andere als die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt. Abschiebungen in die BRJ sind aber wegen des Luftembargos aus tatsächlichen Gründen bis auf weiteres nicht möglich. Diese Abschiebehindernisse liegen außerhalb des Einflussbereichs der Antragsteller und sind von ihnen nicht zu vertreten.
Der Bescheid des Sozialamt ist auch hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 Bay VwVfG) nicht fehlerfrei. In dem Bescheid wird ein Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG von 299.- mtl. genannt. Erst auf Nachfrage des Gerichts beim Sozialamt konnte geklärt werden, dass in den Betrag wohl auch -versehentlich - Leistungen nach § 3 Abs. 2 enthalten sind. Die Bestimmtheit ist auch hinsichtlich der Adressaten nicht ausreichend, im Briefkopf sind nur die Eltern, nicht die Kinder genannt. Die Kinder sind auch an keiner anderen Stelle des Bescheids erwähnt. Auch dies verstößt gegen Art. 37 Abs. 1 Bay VwVfG, da die von dem Bescheid betroffenen zweifelsfrei erkennbar sein müssen. Schließlich ist der Bescheid auch im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Bay VwVfG rechtlich bedenklich, da zur Begründung nur mehr oder weniger formelhaft der Gesetzestext wiederholt wird. Zum zweiten sind keinerlei Ausführungen zum Umfang der Leistungskürzungen enthalten.

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