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VG München M 6 b E 00.2050, B.v. 04.07.00, GK AsylbLG §1a VG Nr 25



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VG München M 6 b E 00.2050, B.v. 04.07.00, GK AsylbLG §1a VG Nr 25. Sachverhalt: Der jugoslawischer Antragsteller albanischer Volkszugehörigkeit reiste 1995 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach Alehung des Asylantrags in 1997 besaß er eine Duldung. Am 29. 2. 2000 ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Vermerk »unverzüglich« durch das Landratsamt ausgestellt.

Seit Mai 2000 erhält der Antragsteller den monatlichen Geldbetrag und die Bekleidungsbeihilfe nicht mehr, da er es nach Ansicht des Antragsgegners zu vertreten habe, dass er Deutschland nicht unverzüglich verlassen habe. Laut Auskunft der Regierung von Oberbayern sei eine Rückkehr auf dem Luftweg und auf dem Landweg jederzeit möglich. Infolgedessen habe er gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG nur noch Anspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen.

Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen i. S. d. § 1 a Nr. 2 AsylbLG sind alle Handlungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu verstehen, die erforderlich sind, um einen Leistungsberechtigten aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Unter Nichtvollziehung versteht das Gesetz darüber hinaus, dass die von der Ausländerbehörde beabsichtigten oder bereits eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht (weiter) vollstreckt werden können. Diese anspruchseinschränkenden Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Gegenwärtig können aufenthaltsbeendende Maßnahmen jederzeit vollzogen werden. Der Antragsteller ist nach Abschluss seines Asylverfahrens und laut Grenzübertrittsbescheinigung verpflichtet, unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen. Nach Auskunft der Ausländerbehörde steht der Abschiebung des Antragstellers konkret nichts im Wege. Es ist daher nicht erkennbar, dass beim Antragsteller aus einem von ihm zu vertretenden Grund aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Denn Voraussetzung für § 1 a AsylbLG ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten wurzeln, nicht vollzogen werden können. Damit ist gemeint, dass die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder bereits eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht vollstreckt werden können. Vom Leistungsberechtigten zu vertretende Gründe i. S. d. § 1 a Nr. 2 AsylbLG, die ursächlich dafür sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. GK-AsylbLG, Bd. 1, § 1 a Rdn. 91 ff.). Vielmehr hatte die Ausländerbehörde bis zur Meldung bei der Zentralstelle fur Rückführung(Regierung von Oberbayern) das Vollstreckungsverfahren nicht eingeleitet. Der Tatbestand des §1a Nr. 2 liegt somit nicht vor, die Leistungskürzung ist aufzuheben.



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