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VG Köln 21 L 210/01, B.v. 08.03.01, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 27.1



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VG Köln 21 L 210/01, B.v. 08.03.01, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 27.1 Der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller sich zwar weigert, Reisedokumente zu beschaffen, jedoch auch mit Dokumenten seine Abschiebung in das Zielland (hier: UN-Schutzzone im Nordirak) nicht möglich wäre. Auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es nicht an, da der Gesetzgeber einen solchen Tatbestand zwar ursprünglich als § 1a Nr. 3 AsylbLG vorgesehen hatte, dies jedoch nicht Gesetz geworden ist.
SG Schleswig S 10 AY 128/05 ER, B.v. 22.09.05 www.frsh.de/pdf/SG SL_22_09_05.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für eine geduldete algerischen Familie, weil die Ausländerbehörde ihren Vorwurf, die Familie habe bei der Passbeschaffung nicht ihren Mitwirkungspflichten genügt, nicht hinreichend belegen konnte. "Denn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1a AsylbLG liegt regelmäßig bei der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde..." Eine telefonische Auskunft der algerischen Botschaft gegenüber dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten, wonach der Antrag auf Passersatzpapiere falsch ausgefüllt worden sein soll, reicht nicht aus.

Verantwortlich für die leistungsrechtlichen Entscheidungen über das Vorlogen der Voraussetzungen des § 1a und des § 2 AsylbLG ist der Sozialleistungsträger, der die Voraussetzungen in "Letztentscheidungskompetenz" eigenständig zu prüfen hat und dabei weder an die Feststellungen der Ausländerbehörde gebunden ist, noch diese ungeprüft übernehmen darf.

Für die Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit reicht es nicht, wenn die Betroffenen ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachkommen. Dem kann der Staat mit Abschiebemaßnahmen hinreichend begegnen. Von Rechtsmissbrauch kann erst ausgegangen werden, wenn der Ausländer versucht, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen, z.B. falsche Angaben zur Identität oder Herkunft bzw. Verschweigen der Daten, oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht mitwirkt, diese zurückhält oder gar vernichtet. Die Beweislast trägt insoweit der Antragsgegner. Die Angaben zur Passbeschaffung und zur Vorführung bei der Botschaft sind vorliegend in der Ausländerakte nicht hinreichend dokumentiert.


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