SG Berlin S 78 AY 30/07 ER, B.v. 04.04.07, Asylmagazin 7/8 2007, 55,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2014.pdf Die vom Sozialamt Tempelhof-Schöneberg ohne jede Begründung vorgenommene Leistungseinschränkung (Kürzung des Barbetrags) ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist inhaltlich begründungsbedürftig. Eine andere Auslegung führte dazu, dass der Betroffene einer leistungsrechtlichen Sanktion unterworfen wird, ohne zu wissen dass es so ist und warum sie vorgenommen wird.
Da vorliegend Leistungen nach § 3 AsylbLG "bis auf weiteres" bewilligt worden waren, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, zu dessen Aufhebung es zudem eines Änderungsbescheids bedurft hätte.
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