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LSG BE-BB B.v. 23.07.13 - L 23 AY 10/13 B ER



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LSG BE-BB B.v. 23.07.13 - L 23 AY 10/13 B ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2614.pdf Kürzungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG sind verfassungsrechtlich unproblematisch.
LSG Hamburg B.v. 29.08.13 - L 4 AY 5/13 B ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2611.pdf § 1a Nr 2 AsylbLG begegnet auch nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Kürzung um EUR 40,90 monatlich wahrt das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene.
LSG BE-BB 10.12.13 - L 15 AY 23/13 B ER, L 15 AY 24/13 B PKH:www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2658.pdf Kürzung nach § 1a AsylbLG ist unzulässig. Keine Absenkung von Leistungen unter die vom BVerfG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung angeordnete Übergangsregelung.
LSG Hessen 09.12.13 - L 4 AY 17/13 B ER: www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2659.pdf Kürzung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG auf Dauer ist unzulässig. Es ist unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, einem Ausländer ohne zeitliche Begrenzung über Jahre hinweg eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG zu gewähren, zumal wenn dieser es nicht in der Hand hat, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen herbeizuführen.

Zwar hält auch der Senat Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG im Grundsatz für verfassungsrechtlich zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf verhaltensbedingte Leistungskürzungen im Fürsorgerecht. Auch der konkrete Missbrauchstatbestand des § 1a Nr.1 AsylbLG begegnet hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch beanspruchen die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Bestimmung dessen, was nach den Umständen im Einzelfall unabweisbar geboten ist, nach der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG verstärkte Beachtung.



Eine verfassungskonforme Auslegung lässt Einschränkungen der Grundleistungen wegen einer unlauteren Einreiseabsicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nur im Hinblick auf einen absehbar kurzen Aufenthalt des Ausländers, denn nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, von einem besonderen verminderten Bedarf auszugehen. Erweitert sich die Aufenthaltsperspektive des Ausländers objektiv zu einem längerfristigen oder gar absehbar dauernden Aufenthalt im Inland, so verflüchtigt sich der Umstand der unlauteren Einreiseabsicht und verfassungsrechtlich ist der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen geboten (in diesem Sinn auch Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, S. 103, S. 108). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits über mehrere Jahre hinweg eingeschränkte Leistungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG bezogen wurden, und konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht ersichtlich sind.
LSG ST B.v. 02.09.13 - L 8 AY 5/13 B ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2610.pdf, ebenso LSG ST B.v. 19.08.13 - L 8 AY 3/13 B ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2612.pdf: Kürzung nach § 1a AsylbLG ist zulässig. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2012 nicht über Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die Nichtanwendung einer Norm - hier des § 1a AsylbLG - greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG ein. § 1a AsylbLG stellt hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung. Insoweit stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, es handelt sich um Sanktionen im Einzelfall. Die Nichtanwendbarkeit des § 1a AsylbLG hätte eine nicht begründbare Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB 2 zur Folge.
LSG NI/HB 08.04.14 - L 8 AY 57/13 B ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2655.pdf Eine Leistungskürzung zumindest nach
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