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Anmerkungen: Das OVG hatte zur Entscheidung vom 08.09.94 erklärt, es handele sich um einen Einzel­fall, und es werde in nächster Zeit Be­schlüsse geben, in denen Asylbewerbern ein An­spruch auf Geld­lei­stun­gen ein­ge­räumt werde (Märkische Oderzeitung, 27.10.94).

Mit der Entscheidung vom 09.02.95 erklärt das Gericht dann auch Wertgutscheine für zulässig und än­dert seine in der Entscheidung 4 B 335/94 vom 26.10.94 zunächst vertretene Rechtsauffassung, wonach an­stelle von Wert­gutscheinen ein Anspruch auf Geldleistungen bestehe. In Zukunft könne kein Asylbewerber in Branden­burg mehr darauf hoffen, Bargeld ausgezahlt zu bekommen, erklärte das OVG dazu nunmehr ge­genüber der Märki­schen Oderzeitung.

Am 26.01.96 hat der zwischenzeitlich neu zusammengesetzte 4. Senat die Rechtsprechung des alten 4. Se­nates bestätigt und verwiesen auf von BSHG abweichende Zwecke des AsylbLG, eine hier­nach eröff­nete Er­messen­sausübung, eine vorliegend sachgerechte Stückelung der Wertgutscheine (kleine Beträge; Restgel­drückgabe), ein vorliegend bedarfsgerechtes Warensortiment, das ggf. auch entsprechend ange­passt werden könne, sowie darauf, daß Wertgutscheine nicht diskriminierend seien.


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