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VerfGH Brandenburg VfGBbg 17/96 u.a, B.v. 21.11.96



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VerfGH Brandenburg VfGBbg 17/96 u.a, B.v. 21.11.96 http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2201.pdf

weist Beschwerden gegen die Beschlüsse des OVG Frankfurt/oder als unzulässig zurück, da zunächst der Rechtsweg in der Hauptsache ausgeschöpft werden müsse.


OVG Münster 8 B 1845/94, B.v. 04.11.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1033.pdf (NVwZ Beilage 3/95, S. 20; EZAR 463 Nr. 4; NWVBl. 4/95, S. 142; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 9) und 24 B 2155/94, B.v. 13.12.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2064.pdf . Über die Form der Hilfe nach § 2 AsylbLG ist in ent­sprechender Anwen­dung des § 4 BSHG nach pflichtge­mäßem Er­messen zu ent­schei­den. Das Ermes­sen ist nicht dahin­gehend gebunden, daß die Hilfe nur in Form der Geldlei­stung gewährt werden müßte, und ermöglicht es auch, Sachleistungen oder Wert­gut­scheine zu ge­währen.

Das OVG begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit asylpolitischen Argumenten:

- daß Schlepperorganisationen der Boden entzogen werden könnte durch Sachleistun­gen auch nach dem 1. Jahr des Asylverfahrens,

- daß ein wirtschaftlicher Anreiz nach Deutschland zu kommen dadurch gemindert wer­den könnte,

- daß die Zahl der Asylbewerber steige, deren Verfahren länger als 1 Jahr dauere,

- daß Gemeinschaftsunterkünfte und -verpflegung der Kostensenkung dienten,

- daß in diesem Sinne das Sachleistungsprinzip nach § 2 AsylbLG die "größte Wirksamkeit des Asylbewer­ber­lei­stungsgesetzes" garantiere,

- und daß Konflikte in Gemeinschaftsunterkünften bei Mischversorgung entstünden.


Anmerkungen:

Eine derartige Instrumentalisierung des Sozialrechts zu (asylpolitischen) Abschreckungs­zwecken verstößt ge­gen die Menschenwürde (Art 1 GG). Zudem widerspricht die Entscheidung dem völlig eindeutigen Wort­laut des § 2 AsylbLG, daß "abweichend von § 3" (also dem Sachleistungsprinzip und auf 80.- DM gekürzten Barbeträ­gen) das BSHG entsprechend anzuwenden ist.

Der an der Entscheidung beteiligte Richter Deibel hatte vorab in den NVWBL Heft 12/93, sowie in der ZfSH/SGB, Heft 7/94, Seite 359ff., seine eigenwilligen In­terpretationen (auch eine pau­schale Lei­stungs­kür­zung nach § 2 Asyl­bLG schlägt er vor) dargelegt, so daß vom OVG Münster nichts an­deres zu er­warten war.

Das OVG hat mit seinem o.g. Beschluß tatsächlich auch eine Leistungskürzung (80.- DM Barbe­trag!) für rechtmäs­sig erklärt, die eine faktische Gleichstellung mit Leistungsberechtigten nach § 3 und die völlige Miß­achtung des § 2 AsylbLG beinhaltet. Das OVG erwähnt die Leistungskürzung in sei­nem Beschluß nicht ein­mal und versäumt es, zu begründen, wieso diese Kürzung gegenüber den nach § 2 Asyl­bLG und § 21 und § 22 BSHG festgesetzten Re­gelsätzen und Barbeträgen rechtmässig sein soll!

In der politischen Debatte vor Ort sollte darauf hingewiesen werden, daß das OVG die Sachlei­stungen nur für eine - im Rahmen der Ermessensabwägung - zuläs­sige Variante erklärt hat, aber keineswegs für zwin­gend. Bar­geldaus­zahlung bleibt selbstverständlich auch nach dieser Rechtsprechung weiterhin eine ebenso recht­lich zulässige Möglichkeit.

Schließlich scheint äußerst fraglich, ob diese vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsprechung im (nur im Hauptsacheverfahren möglichen) Revisionsverfahren vorm BVerwG Bestand haben wird.



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