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Anmerkung: Es handelte sich offenbar um ein Verfahren zur Frage der "Kürzung für Bosnier



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Anmerkung: Es handelte sich offenbar um ein Verfahren zur Frage der "Kürzung für Bosnier" nach Asyl­bLG al­ter Fassung! Der Eilantrag war wohl im Herbst 1996 gestellt, die VG-Entscheidung am 23.1.97 getroffen. Wieso das OVG für das Verfahren nunmehr die erst seit 1.6.97 geltende Neufassung des AsylbLG für maßgeblich hält, begrün­det es mit keinem Wort. Die erhebliche Verzögerung der Eilentscheidung und anschließende Ent­scheidung nach neuer Rechtslage bedeutet effektiv eine Rechtsvereitelung durch das OVG.
VG Schwerin 6 B 765/97 v. 26.9.97, GK AsylbLG vor § 1 Nr. 4, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1287.pdf § 2 AsylbLG n.F. verstößt nicht gegen die Verfassung, denn einen Bestandsschutz im eigentlichen Sinne gibt es im Sozialhilferecht nicht. Sozialhilfe ist nach der Rspr. keine renten­gleiche Dauerleistung, sondern auf die Beseitigung aktueller Notlagen gerichtet. Die Verlängerung der Zeit­spanne des Bezugs eingeschränkter Leistungen auf drei Jahre erscheint der Kammer (noch) verfassungsgemäß, da dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Verwaltung ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Wollte man hingegen § 2 AsylbLG n.F. als gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßend ansehen (so Hohm, NVwZ 1997, 659, 661), hätte dies nach der Gesetzeskonzeption nach Auffassung der Kammer lediglich die Konse­quenz, dass zeitlich unbeschränkt die Regelungen gemäß §§ 3-7 AsylbLG anwendbar wären.

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