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VG Hannover 7 A 4673/00, U.v. 13.11.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 16



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VG Hannover 7 A 4673/00, U.v. 13.11.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 16 Bei der Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG sind auch Zeiten des Bezugs nach § 1a AsylbLG gekürzter Leistungen zu berücksichtigen. Derart eingeschränkte Leistungen sind ebenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG, nur eben in reduziertem Umfang. § 1a regelt keine gesonderten Leistungen, sondern es wird von "Leistungen nach diesem Gesetz" gesprochen. dass 36 Monate ungekürzte Leistungen nach § 3 bezogen werden müssen, besagt § 2 AsylbLG nicht.
VG Würzburg W 3 K 02.375, U.v. 24.10.2002 IBIS M2871, Asylmagazin 1/2003, 41; GK AsylbLG § 2 Abs. 2 VG Nr. 3 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2871pdf Obwohl der Wortlaut eher dafür spricht, dass für die 36- Monatsfrist des § 2 AsylbLG die Gesamtdauer des Leistungsbezuges maßgebend ist, wobei Unterbrechungen unschädlich sind, muss eine nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechung dazu führen, dass die Fristberechnung erneut beginnt, insbesondere wenn die “Integrationskomponente" (vgl. Begründung zu § 2 in BT-Dr. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen kommt. Eine nachhaltige Unterbrechung ist sicherlich nicht unter einem Zeitraum von 6 Monaten anzusetzen ist und muss auch geeignet sein, den Integrationsbedarf zu verneinen (GK-AsylbLG, § 2 Rn 23). Dabei orientiert sich eine solche Sechsmonatsfrist z. B. an § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers, der ausreist und innerhalb sechs Monaten nicht wieder einreist).

Vorliegend liegt eine Unterbrechung von nahezu 14 Monaten vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeitraum, in dem eine (rechtswidrig erteilte) Arbeitserlaubnis vorlag, nicht zu berücksichtigen ist, so muss jedenfalls ein Unterbrechungszeitraum von 10 Monaten angenommen werden, in dem der Kläger in München untergetaucht war. Der Integrationsbedarf ist dabei insbesondere zu verneinen, wenn seitens des Asylbewerbers ein längerer Aufenthalt im Heimatland oder eine längere Zeit des Untertauchens vorgelegen hat. Damit ist es gerechtfertigt, den Kläger im Zeitpunkt seiner Rückkehr leistungsrechtlich so zu behandeln, als erfolge eine erstmalige Leistungsgewährung.


OVG Berlin 6 S 32.01, B.v. 13.09.02, IBIS M2594; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 31
Nach § 1a AsylbLG gewährte Leistungen zählen nicht für die Dreijahresfrist des § 2 AsylbLG (wird ausgeführt).

Unabhängig davon wird das Sozialamt die Frage prüfen müssen, ob und in welchem Umfang nach dreijährigen Bezug die unabweisbar gebotenen Leistungen nach Art und Höhe noch unterhalb der Schwelle der Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bleiben dürfen. Spürbare Einschränkungen der Leistungen nach § 1 a AsylbLG im Vergleich zu den ohnehin schon knapp bemessenen Leistungen nach § 3 AsylbLG wären hier zunehmend weniger zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass den Antragstellern wegen der Erkrankung (Traumatisierung) der Antragstellerin zu 1) auf unabsehbare Zeit nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren.



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