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LSG NRW L 20 B 4/07 AY ER, B.v. 26.04.07



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LSG NRW L 20 B 4/07 AY ER, B.v. 26.04.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2008 Auf die 36-Monatsfrist des § 3 AsylbLG sind auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB III (ALG I und AlHi) anzurechnen. Die Regelung ist nicht nach dem Wortlaut, sondern nach Sinn und Zweck auszulegen, zumal sich vorliegend die Antragstellerin bereits seit 20 Jahren in Deutschland aufhält.
SG Aachen S 20 AY 20/06, U.v. 30.01.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten führt nicht dazu, dass die 36-Monats-Frist nach dem Ende des Rechtsmissbrauchstatbestands neu zu erfüllen ist. § 2 Abs. 1 fordert als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung entsprechend dem SGB XII lediglich den Bezug von Leistungen nach § 3 über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, nicht aber einen ununterbrochenen 36-Monats-Bezug. Die Frist kann nicht während der Zeit laufen, in der ein Rechtsmissbrauchstatbestand vorliegt. Zeiten des Leistungsbezugs vor Beginn und nach dem Ende eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind dagegen in die Berechnung der 36-Monats-Frist einzubeziehen. Diese Frist muss weder durch zusammenhängende ununterbrochene 36 Monate, noch durch 36 Monate, die nach dem Ende eines Missbrauchstatbestands liegen, erfüllt werden.

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