VG Berlin 32 A 205.97 v. 08.01.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1338.pdf Der nach eigenen Angaben aus dem Kosovo stammende Antragsteller, dessen jugoslawischer Personalausweis (licna karta) von der Ausländerbehörde einbehalten wurde, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könnte seine Identität ohne weiteres mit einem von der Botschaft der BR Jugoslawiens ausgestellten Pass nachweisen, da die jugoslawischen Missionen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14.4.97 in der Regel problemlos die erforderlichen Reisedokumente ausstellen. Für die Übergangszeit stellt die Botschaft - Außenstelle Berlin - lt. Schreiben v. 25.11.97 an das VG Berlin - Bestätigungen über die Beantragung eines Passes aus. Seine angebliche Vorsprache bei der Botschaft hat der Antragsteller nicht durch Nennung überprüfbarer Umstände (Name, Zimmernummer der Sachbearbeiter) substantiiert. Sinngemäß ebenso VG Berlin 8 A 565.97 v. 9.12.97,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1339.pdf