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§ 79 Abs. 3 AuslG bietet keine Rechtsgrundlage für eine bindende Wirkung ausländerbehördlicher Feststellungen, weil in dieser Vorschrift lediglich von einer Mitteilung von leistungserheblichen Umständen und Maßnahmen, nicht aber von verbindlichen Bewertungen die Rede ist.

Gegen die Bindungswirkung ausländerbehördlicher Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren bestehen aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung durchgreifende Bedenken. Der hilfesuchende Ausländer wäre nämlich in Fällen wie dem vorliegenden zunächst gezwungen,

ihn belastende Feststellungen der Ausländerbehörde rechtlich anzugreifen bzw. auf die Nachholung bislang fehlender Feststellungen der Ausländerbehörde hinzuwirken, ehe er mit Aussicht auf Erfolg an die leistungsgewährende Behörde herantreten könnte, ohne dass erkennbar wäre, auf welche Rechtsgrundlage der Hilfesuchende einen derartigen Feststellungs- bzw. Feststellungsänderungsanspruch gegen die Ausländerbehörde stützen könnte (vgl. zum Ganzen eingehend VGH Ba-Wü a. a. O.).

Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Sachnähe nicht für eine vorgreifliche Feststellungskompetenz der Auslanderbehörde. Abgesehen von dem grundsätzlichen Bedenken, dass derartige Überlegungen der Sachnähe schwerlich die fehlende gesetzliche Grundlage für eine Bindungswirkung ausländerrechtlicher Feststellungen ersetzen könnten, kann insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vertretenmüssens nicht ohne weiteres ein ins Gewicht fallender Kompetenzvorteil der Ausländerbehörde gegenüber der leistungsbewilligenden Behörde angenommen werden, zumal fehlende Kenntnisse der Leistungsbehörde, etwa über mögliche Ausreisewege, im Wege des § 79 Abs. 3 AuslG verschafft werden können.



Das Abschiebungshindernis dürften die Kläger auch nicht zu vertreten haben (kein Rückführungsabkommen mit der BR Jugoslawien). gab, ein Umstand, der nicht in den Verantwortungsbereich der Kläger fällt. Aber auch eine freiwillige Ausreise dürfte den Klägern wegen ihrer Passlosigkeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen verwehrt gewesen sein. Nach den Schilderungen des VGH Ba-Wü in InfAuslR 1996, 222 ff, waren zur damaligen Zeit alte Pässe »wertlos«, soweit sich aus ihnen das Betreiben eines Asylverfahrens ersehen ließ, während neue Pässe nicht zu erlangen waren; die Möglichkeit von Einreiseversuchen ohne gültigen Pass wird als nicht möglich, zumindest aber als nicht zumutbar angesehen.

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