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§ 1 Abs. 2 AsylbLG solange, als ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nicht erteilt worden ist (Abgrenzung zu OVG Lüneburg 4 M 3063/97 v.31.7.97, NDV-RD 1997, 132).
LSG Bayern L 11 B 598/05 AS ER, B.v. 12.01.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Mangels Eilbedürftigkeit keine Leistungen nach SGB II, da der Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG erhält. Der seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland lebende afghanische Antragsteller besitzt eine 6 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG. Er erhält Sachleistungen nach § 3 ff. AsylbLG. Er macht einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II geltend. Es bestehe die Gefahr, dass er und seine Familie die bisher genutzte Wohnung verlieren werde. Auch wäre der weitere Schulbesuch seiner Kinder gefährdet. Er legt ein ärztliches Attest vor, nach dem ein Wohnortwechsel aus medizinischer Sicht äußerst nachteilig wäre.

Die Rechtssache ist nicht eilbedürftig. Es entspricht der ständigen Rspr. des LSG, dass der gegenwärtige und notwendige Bedarf eines Beziehers von Leistungen nach dem AsylbLG durch die Leistungen nach § 3 ff AsylbLG hinreichend gedeckt ist. Diese Leistungen übersteigen ersichtlich das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich, also unabweisbar geboten ist, wie ein Vergleich mit § 1 a AsylbLG zeigt (LSG Bayern L 11 B 212/05 AY ER, B. v. 28.06.05 mwN).

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.05.05 (NDV 2005, 95) einen solchen Abschlag im Eilverfahren bei Leistungen nach SGB II ausdrücklich zugelassen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine solche Kürzung nicht zumutbar wäre.

Zudem besteht kein Anordnungsanspruch. Die in § 1 Abs. 1 AsylbLG bezeichneten Ausländer sind gemäß


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