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SG Dessau, B. v. 25.09.06, S 10 AY 35/06 ER



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SG Dessau, B. v. 25.09.06, S 10 AY 35/06 ER, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8816.pdfAnspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Der Antragsteller hat erklärt, seit Mai 2005 stelle die Botschaft seines Herkunftslandes Niger keine Pässe mehr aus. Er hat weiter vorgetragen, über keine Identitätsnachweise zu verfügen, um ein Rückreisedokument zu erlangen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Botschaft auch für die Ausstellung eines "Laissez-Passer" zumindest einen Identitätsnachweis verlangt. Die Botschaft hat auch auf die gerichtliche Anfrage nicht reagiert, so dass hier noch Ermittlungen im Hauptsacheverfahren nötig werden.

Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Normen, auf die er sich beruft Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass der Antragsgegner die objektive Beweislast dafür trägt, dass der Leistungsberechtigte die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (siehe LSG Sachsen-Anhalt, 26. Juli 2006, L 8 B 8/06 AY ER, S. 12). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Beweislastverteilung nicht ohne weiteres. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch wörtlich: "Die Anwendung des BSHG (jetzt SGB XII) soll ... grundsätzlich für alle Fälle ... nach 36 Monaten erfolgen. ... Ausgenommen wären nur die Fälle, in denen der Ausländer rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthalts ... selbst beeinflusst hat." (BTDrs. 15/420, S. 121). Die Rechtsmissbräuchlichkeit stellt sich damit als rechtshindernder Einwand dar, für den der Leistungsverpflichtete die objektive Beweislast trägt.



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