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BSG B 9b AY 1/06 R, U.v. 08.02.07, InfAuslR 2007, 315



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BSG B 9b AY 1/06 R, U.v. 08.02.07, InfAuslR 2007, 315 www.bsg.bund.de
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2061.pdf

Es bleibt offen, ob der seit 1998 mit seiner Familie in Deutschland lebende aus dem Kosovo stammende geduldete Kläger Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hat. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das LSG Nds-Bremen zurückverwiesen. Das LSG hatte die Leistungen entsprechend SGB XII zugesprochen. Dass die Kläger sich weigern, freiwillig auszureisen, beeinflusse zwar die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland, das geschehe aber nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise. Die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise hatte das LSG deshalb nicht weiter geprüft.

Unter rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer versteht § 2 AsylbLG nach Auffassung des Senats auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch eine Duldung erlangt hat. Darunter fällt auch der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl. Hohm, GK-AsylbLG, § 2 Rn 79 ff, 87 f). Durch die "Duldung" bleibt die Ausreisepflicht unberührt (§ 60a Abs 3 AufenthG).

Wer diese Pflicht vorwerfbar nicht befolgt, macht unter Verstoß gegen Treu und Glauben von der durch Duldung eingeräumten Rechtsposition Gebrauch. Vorwerfbar in diesem Sinne ist es regelmäßig, wenn der Ausländer nicht ausreist, obwohl ihm das möglich und zumutbar wäre. Nach den Gesetzesmaterialien sollen nur die Ausländer Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, "die unverschuldet nicht ausreisen können" (BT-Drucks 15/420, S 121).

Entgegen der Befürchtung des LSG Hamburg (InfAuslR 2006, 342) verbleibt für § 2 AsylbLG ein weiter Anwendungsbereich, wenn - wie nach Auffassung des Senats - erst das Nichtwahrnehmen zumutbarer Ausreisemöglichkeiten den Rechtsmissbrauch begründet.

Das LSG wird die Zumutbarkeitsfrage nicht allein danach beantworten können, wann die Gefahren des Bürgerkrieges auf dem Balkan und einer etwaigen Verfolgung der Minderheit der Ashkali im Kosovo geendet haben. Unzumutbar ist die Ausreise nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben iS des § 60 Abs 7 AufenthG, die nach § 25 Abs 3 AufenthG in der Regel sogar zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Auch weniger gewichtige Gründe können die Ausreise unzumutbar machen.

Ein solcher Bleibegrund kann zB auch die besondere Situation von Ausländern sein, denen sich Ausreisemöglichkeiten erst nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Haben sie sich während dieser langen Zeit derart in die deutsche Gesellschaft und die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass ihre Ausreise in das Herkunftsland einer Auswanderung nahe käme, so mag zwar das Aufenthaltsrecht darauf keine Rücksicht nehmen, falls es gelingt, diese Ausländer eines Tages doch noch abzuschieben. Bis dahin wird dem Ausländer seine Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der - geduldete - Aufenthalt deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Das LSG wird auch zu prüfen haben, ob dem inzwischen 10 Jahre alten Kläger zu 2) die Rückkehr unzumutbar ist. Da er sein Geburtsland bereits als 2jähriger verlassen hat, könnte er sprachlich, sozial und schulisch so stark deutsch geprägt worden sein, dass er bei Übersiedlung in das Kosovo ohne tragfähige Beziehung zu Muttersprache und Heimatland einer ihm völlig entfremdeten und fremdartigen Umgebung ausgesetzt wäre. Für diesen Fall könnte auch dem Kläger zu 1) die Ausreise unzumutbar sein, weil er entweder seinen minderjährigen Sohn in Deutschland zurücklassen oder ihn zum unzumutbaren Wechsel in das Kosovo zwingen müsste. (vgl. VG Stuttgart11 K 5363/03, InfAuslR 2006, 14).

Das LSG wird Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass die Kläger die in ihren Verhältnissen liegenden Bleibegründe darzulegen haben, dem Beklagten jedoch die Nichterweislichkeit von Rechtsmissbrauch zur Last fällt, weil es sich hierbei materiell um eine anspruchsausschließende Einwendung handelt (vgl Hohm, aaO, § 2 Rn 93).


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