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§ 25 Abs. 5 AufenthG wg. des dauerhaften Aufenthaltsrechtes (hier: Flüchtling ungeklärter syrischer Staatsangehörigkeit kurdischer Volkszugehörigkeit). Die Nichtanrechnung von Zeiten des Leistungsbezugs nach BSHG bzw. SGB II stellt eine planwidrige Regelungslücke dar.
LSG Berlin-Brandenburg L 15 B 12/07 AY ER, B.v. 06.09.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2097.pdf Eine nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis wirkt als Indiz dahingehend, dass der weitere Aufenthalt dem Einfluss des grundsätzlich ausreisepflichtigen Ausländers entzogen ist, ohne dass ihm ein Verschulden daran (und somit erst recht kein Rechtsmissbrauch) vorgeworfen werden kann.

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die gegenüber der Sozialhilfe deutlich abgesenkten Leistungen auf Dauer nicht zumutbar sind, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass aller Voraussicht nach Leistungen auf Sozialhilfeniveau zustehen.




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