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Anmerkung: Beide Entscheidungen sind nach Auffassung des Autors



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Anmerkung: Beide Entscheidungen sind nach Auffassung des Autors falsch.
Die Antragstellerin im Verfahren OVG Lüneburg 4 M 137/99 war zwar früher als Asylbewerberin nach § 1 Abs. 1 leistungsberechtigt, erfüllt aber schon länger keinen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 mehr, da sie eine für 4 Monate gültige Aufenthaltsbefugnis besaß. Die Aufenthaltsbefugnis ist inzwischen abgelaufen, über deren vor Ablauf (rechtzeitig, vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, so dass keine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt) beantragte Verlängerung ist noch nicht entschieden. Die Entscheidung bestätigt eine beim oberflächlichen Lesen des § 1 Abs. 2 sich aufdrängende, auch in der Literatur (Birk; Hohm) vertretene Auslegung, ist im Ergebnis aber falsch (ebenso Röseler/Meyer in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, AsylbLG § 1 Rn 38).
§ 1 Abs. 2 AsylbLG gilt seinem Wortlaut nach nur für Leistungsberechtigte, die bereits einen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erfüllen. § 1 Abs. 1 bestimmt den nach AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis abschließend. § 1 Abs. 2 (ebenso § 1 Abs. 3) nimmt gemäß seinem Wortlaut gerade keine Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises vor, sondern schränkt ihn für bestimmte (in der Praxis allerdings kaum existierende) Fälle weiter ein. Zweck der Vorschrift ist es laut Gesetzesbegründung den Fall zu regeln, dass ein Ausländer weiterhin unter das AsylbLG fallen soll, wenn er "gleichzeitig" eine Aufenthaltsgestattung und eine Aufenthaltsgenehmigung für bis zu 6 Monate besitzt (so ausdrücklich BT-Drs 12/4451, S. 7).



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