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VG Kassel 5 G 1600/99 (3) v. 23.6.99



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VG Kassel 5 G 1600/99 (3) v. 23.6.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1446.pdf Der Verweis wegen des Kosovo-Krieges eingereister, wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 AuslG geduldeter Flüchtlinge aus dem Kosovo auf die Möglichkeit der "Selbsthilfe" durch Asylantragstellung in einer Aufnahmeeinrichtung ist rechtsmissbräuchlich. Den Antragstellern sind Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Form und Höhe zu gewähren. Die Antragsteller halten sich in Kassel auf. Gemäß § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 der (hessischen) VO zur Durchführung des AsylbLG und § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist die Stadt Kassel in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig, da eine Zuweisung der Antragsteller i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 1 nicht stattgefunden hat. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 1 ist nicht vorzunehmen, da Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben, um Leistungen zu erlangen, nicht ersichtlich sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ausreise der nach eigenen Angaben nahe der Grenze zu Mazedonien lebenden Antragsteller wegen des Kosovo-Krieges erfolgte. Auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 liegen nicht vor, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit wegen der politischen Verhältnisse in Jugoslawien tatsächlich unmöglich sind.

Die Antragsgegnerin kann den Antragstellern auch nicht entgegenhalten, sie müssten zunächst einen Asylantrag stellen. Die Asylantragstellung ist ausweislich des klaren Wortlauts des § 1 Abs. 1 Nr. 4 keine Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Sofern die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie den Antragstellern durch die Gewährung einer Fahrkarte zur Aufnahmeeinrichtung in Schwalbach eine Selbsthilfemöglichkeit eröffnet habe, die einer Leistungsgewährung entgegenstünde, ist dem entgegenzuhalten, dass das AsylbLG keine § 2 BSHG entsprechende Selbsthilfeverpflichtung enthält. Eine über § 7 hinausgehende Selbsthilfeverpflichtung ist also gar nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber eine derartige Selbsthilfeverpflichtung bejahen wollte, stellt die Asylantragstellung keine geeignete Möglichkeit dar. Die Antragsteller sind vor dem Krieg geflüchtet und haben keine asylrelevante Behandlung durch den jugoslawischen Staat behauptet; sie erklärten sie wollten so schnell wie möglich wieder nach Hause. Eine Asylantragstellung würde somit lediglich asylfremden Zielen (der Antragsgegnerin!) dienen (Anrechnung der Antragsteller auf die Verteilquote zugunsten der Antragsgegnerin und ggf. Erstattungszahlungen gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz) und wäre rechtsmissbräuchlich.

Eine Verweisung auf eine rechtsmissbräuchliche Selbsthilfemöglichkeit scheidet aber von vornherein aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragsteller durch einen Asylantrag eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangen könnten, handelt es sich bei diesen Leistungen genauso wie bei den nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen um solche nach dem AsylbLG.

Dies sind aber keine "anderen" Leistungen im Sinne des § 2 BSHG (im Ergebnis ebenso bereits Hess. VGH v. 15.6.94, 9 TG 1448/94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1006.pdf; InfAuslR 1994, 334; NVwZ-Beilage 1994, 48; AuAS 15/94, 179; DÖV 1994, 920; EZAR 463 Nr. 2).



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