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VGH Bayern 12 BV 05.1845, U.v. 20.03.06



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VGH Bayern 12 BV 05.1845, U.v. 20.03.06. www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8524.pdf
Für in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) lebende Asylbewerber gibt es keinen Vorrang der Gewährung von Geldleistungen gegenüber Sachleistungen. Maßgeblich für die nach § 2 Abs. 2 AsylbLG zu treffende Ermessensentscheidung über die Form der Leistung sind die in der konkreten GU bestehenden örtlichen Umstände.

In der GU beziehen lediglich 10 Asylbewerber Leistungen nach § 2 AsylbLG, wohingegen 200 Asylbewerber die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG nicht erfüllen. Dies stellt einen Sachleistungen rechtfertigenden örtlichen Umstand dar. Die Befürchtung, die Gewährung von Geldleistungen an eine nur 5 % der Bewohner umfassende Personengruppe kann zu sozialen Spannungen mit der großen Mehrheit der Bewohner führen, erscheint realistisch. Die Ermessensentscheidung der Behörde ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.



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