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§ 2 AsylbLG, § 21 BSHG, § 73 SGB XII - Passkosten



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§ 2 AsylbLG, § 21 BSHG, § 73 SGB XII - Passkosten



VG Kassel 5 G 4275/96(3) v. 30.12.96, bestätigt durch VGH Hessen 9 TG 4275/96 v. 11.6.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1415.pdf Anspruch auf Passbeschaffungskosten nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 11 BSHG zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG anstelle einer Duldung (483.- DM bzw. 1.690.- DM/Person für iranische Pässe). Notwendiger Lebensbedarf umfasst auch solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit der Hilfsbedürftige seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen und sich drohenden Bestrafungen entziehen kann. Danach stehen den Antragstellern Passbeschaffungskosten zu, vgl. ebenso VGH Ba-Wü, InfAuslR 1996, 346, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1135.pdf. Nach § 4 AuslG müssen Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten einen gültigen Pass besitzen. Zwar beinhaltet eine Duldung unter Umständen eine Ausweisersatz nach § 39 AuslG, ein solcher Ausweisersatz ist aber kein Passersatz i.S.d. § 4 Abs. 2 AuslG, vielmehr sind Pass- und Ausweispflicht scharf voneinander zu trennen. Während die Ausweispflicht der Identitätsfeststellung im Inland dient, ist der Pass darüber hinaus ein Einreisepapier für den Heimatstaat. Die Passkosten gehören nicht von den Sozialhilferegelsätzen abgedeckten laufenden Bedürfnissen des täglichen Lebens, sondern stellen einen außergewöhnlichen Bedarf dar, für den eine einmalige Beihilfe zu gewähren ist (vgl. VGH Ba-Wü a.a.O.).
Anmerkungen: Die Entscheidungen sind auch auf unter § 3ff. AsylbLG fallende Leistungsberechtigte zu übertragen, da für diesen Personenkreis nach § 6 AsylbLG "Leistungen die zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich" sind und somit nach § 6 auch Passkosten einschließlich der Kosten der Passbeschaffung übernommen werden müssen. Ebenso die einschlägige Kommentierung: LPK BSHG, 5. A. 1998, § 6 Rn 6; Röseler in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, § 6 AsylbLG Rn 15; GK-AsylbLG, § 6 Rn 229ff.

Vgl. auch die in dieser Übersicht unter "Entscheidungen zum BSHG" aufgeführten Entscheidungen zu Passbeschaffungskosten, Dolmetscherkosten und Übersetzungskosten.



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