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VGH Hessen 1 TG 2056/00 v. 19.09.00, Asylmagazin 12/2000, 31; IBIS R9060



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VGH Hessen 1 TG 2056/00 v. 19.09.00, Asylmagazin 12/2000, 31; IBIS R9060

www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2443.pdf Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG greift nicht, da der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht hat, nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein. Der Antragsteller hat "die Situation in Jugoslawien" als Zweck des Aufenthaltes angegeben, sich als Bürgerkriegsflüchtling bezeichnet und angegeben, dass er ohne die Flucht als Soldat eingezogen worden wäre um Kriegsdienst im Kosovo zu leisten.

Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit gezwungen werden, Asyl zu beantragen. Sie haben erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen und darauf hingewiesen, das ihre Rückkehr beabsichtigt sei, wenn sich die Situation im Heimatland beruhigt habe, insbesondere wenn eine Generalamnestie verkündet werde. Daraus schließt das Gericht, dass die Antragsteller in Deutschland nicht Schutz vor politischer Verfolgung suchen, sondern die Konsolidierung der Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland abwarten wollten. Ein Asylantrag i. S. d. § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt daher nicht vor.


VGH Hessen 1 TG 139/00, B.v. 02.05.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 11. Die Antragsteller haben zwar "Krieg" als Grund ihres Aufenthalts in Deutschland angegebenen, doch waren im Zeitpunkt ihrer Abreise am 27.04.99 die NATO-Bombenangriffe auf Jugoslawien bereits eingestellt (...) Der VGH geht jedoch davon aus, das aufgrund der andauernden Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmeneine freiwillige Rückreise zurzeit (noch) nicht zumutbar ist, so dass den Antragstellern die Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 - 3 (Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkunft) zu gewähren sind.

Der Senat bejaht auch einen Anordnungsgrund. Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit dazu gezwungen werden, einen Asylantrag zu stellen.



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