Brief Word


Anmerkung: Siehe zur Leistungsberechtigung Familienangehöriger anerkannter Flüchtlinge auch die Entscheidungen bei § 1 Abs. 3 AsylbLG



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə515/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   511   512   513   514   515   516   517   518   ...   2201
Anmerkung: Siehe zur Leistungsberechtigung Familienangehöriger anerkannter Flüchtlinge auch die Entscheidungen bei § 1 Abs. 3 AsylbLG!

Anmerkung: Kinder unter 4 Jahren können nach der vorgenannten Rechtsprechung niemals Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten.


Es handelt sich bei dieser Behördenpraxis und Rechtsprechung um eine verfassungsrechtlich fragwürdige, Kinder im Alter bis zu 48 Monaten diskriminierende Ungleichbehandlung, die so vom Gesetzgeber sicherlich nicht beansichtigt war und auch mit den Zielen des AsylbLG nicht zu rechtfertigen ist. Solte hier einen besonderer Ausreisedruck auf Säuglinge und Kleinkinder ausgeübt werden? Soll auf die - zumeist hier geborenen - Kinder bis zu 4 Jahren entsprechend der Zielsetzung des AsylbLG kaum in besonderer Weise Asylmissbrauch verhindernd oder das Schleppertum bekämpfend eingewirkt werden?
§ 2 Abs. 3 beträfe zudem - wenn man ihn wie die Behördenpraxis auslegt - überhaupt keinen konkreten Regelungsbereich und wäre schlicht überflüssig. Es dürfte extrem selten sein, dass unter 4 Jahre alte Kinder bereits länger als Ihre Eltern in Deutschland leben und somit nur das Kind, nicht jedoch seine Eltern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Ebenso ist kaum vorstellbar, dass nur für das unter 3 Jahre alte Kind ein Ausreise- oder Abschiebehindernis besteht, während seine Eltern ausreisen oder abgeschoben werden können - in so einem Fall (z.B. krankes Kind) besteht wegen der Angewiesenheit des Kindes auf seine Eltern immer auch für die Eltern ein persönliches, humanitäres und rechtliches (Artikel 6 GG) Abschiebe- und Ausreisehindernis. Damit aber wäre die Bestimmung überflüssig.
Die Regelung kann deshalb nur so verstanden werden, dass minderjährige Kinder immer dann Leistungen nach § 2 erhalten, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil Leistungen nach § 2 erhält. Es kann nicht darauf ankommen, ob Kinder die Dreijahresfrist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 auch in ihrer Person erfüllen, maßgeblich kann allein sein, ob diese Voraussetzungen durch mindestens einen im Haushalt lebenden Elternteil erfüllt sind.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Gesetzesbegründung zur ersten Novelle des AsylbLG (BT-Drs. 13/2746 vom 24.10.1995, S. 16): "Mit Absatz 3 soll erreicht werden, daß innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Dazu könnte es ohne diese Regelung kommen, wenn beide Elternteile lediglich für sich einen Asylantrag gestellt haben, während die Kinder eine Duldung besitzen. Eine solche unterschiedliche Behandlung von mehreren Familienmitgliedern wäre der Sache nach nicht gerechtfertigt, da die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zusammen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland suchen und ihrem Aufenthalt die gleiche Motivation wie dem Aufenthalt der Eltern zugrunde liegt, auch wenn es möglich ist, für die einen anderen aufenthaltsrechtlichen Status zu erlangen als für die Eltern."
Zu beachten ist, dass in der Fassung des Gesetzentwurfs, auf den sich die Begründung bezieht, noch vorgesehen war, Leistungen nach § 2 AsylbLG nur an seit mindestens 24 Monaten geduldtete Ausländer zu gewähren, während Asylbewerber für die gesamte Asylverfahrensdauer von den Leistungen nach § 2 ausgeschlossen werden sollten (Entwurf Neufassung §§ 1 und 2 AsylbLG, BT-Drs. 13/2746 vom 24.10.1995, S. 4f.).
Der ursprünglich mit der durch die erste Novelle des AsylbLG erfolgten Neufassung des § 2 Abs. 3 verfolgte Gesetzeszweck, als Familienangehörige von unter § 3 fallenden Asylbewerbern geduldete Kinder von den höheren Leistungen nach § 2 auszuschließen, ist jedoch durch die Gesetz gewordene Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG weggefallen, da nunmehr - anders als im Entwurf - nicht mehr nur Geduldete, sondern auch Asylbewerber in den Genuss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG kommen können. Nur mit dem ursprünglichen Gesetzeszweck erklärt sich aber die (missglückte) Formulierung des § 2 Abs. 3.
Es muss aber davon ausgegangen werden, dass es auch weiterhin die in der Begründung genannte Intention des Gesetzgebers war, innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern keine anderen Leistungen (d.h. keine besseren, aber auch keine schlechteren) zu gewähren werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Die demgegenüber von der bislang vorliegenden Rspr. aufgrund einer Wortlautauslegung angenommene Rechtsfolge, dass Kinder bis zu 3 Jahren AUSSCHLIEßLICH Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten können, also generell keinen Zugang zu Leistungen nach § 2 AsylbLG haben, KANN vom Gesetzgeber nicht bedacht und gewollt gewesen sein. Allerdings wurde die Formulierung des § 2 erst im Vermittlungsausschuss endgültig festgelegt, so das die o.g. Gesetzesmaterialien insoweit nur bedingt aussagekräftig sind.

Klar ist jedoch, dass Kinder ihre aufenthaltsrechtliche Situation am wenigsten zu verteten haben. Sofern das AsylbLG jemanden zur freiwiligen Ausreise usw. motivieren soll, dann sicherlich eher die Eltern als ihre unter 3 jährige Kinder. Nach der durch das ZuwG geänderten Fassung des § 1 Abs. 3 AsylbLG werden aber selbst in Fällen, wo die freiwillige Ausreise unstrittig unmöglich bzw. unzumutbar ist (§§ 24, 25 IV oder V AufenthG) und deshalb ein Aufenthaltstitel erteilt wurdeKinder unter 3 Jahren - anders als ihre Eltern - weiterhin mit den Mitteln des AsylbLG in besonderem Maße durch Leistungskürzungen (132,94 versus 207 Euro mtl = 36 %ige Kürzung, Vorrang von Sachleistungen, Ausschluss von der Krankenversicherung nach § 264 SGB V) sanktioniert. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlichlich bedenklich. Wirklich ernsthaft hat sich jedoch noch kein Gericht mit den sich aufdrängenden verfassungsrechtlichen Fragen der Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG befasst.


Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   511   512   513   514   515   516   517   518   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin