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Innenministerium NRW, Schreiben v. 03.09.01, AZ IS-54.40.10-619/01, "Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG". IBIS M1669



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Innenministerium NRW, Schreiben v. 03.09.01, AZ IS-54.40.10-619/01, "Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG". IBIS M1669 [Leistungsberechtigung unmittelbar nach BSHG bei Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung für ehemalige Kriegsflüchtlinge aus Jugoslawien]

Das MI NRW teilt dem DRK-Landesverband Nordrhein mit: "Vielen Dank für Ihr Schreiben mit dem Sie mich darüber unterrichtet haben, dass Gemeinden ausländischen Flüchtlingen, die auf Grund meines Erlasses vom 13.12.00 -IB 3/44.386-B2/114-Kosovo- eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erhalten haben, im Bedarfsfall nur Leistungen nach dem AsylbLG gewähren.

Mit Erlass vom 13.12.00 -IB 3/44.386-B2/114-Kosovo- habe ich den Beschluss der IMK vom 24.11.00 umgesetzt und angeordnet, dass den in den Ziffern 5,7 und 9 dieses IMK-Beschlusses erfassten Flüchtlingen nach Maßgabe der von der IMK festgelegten Kriterien Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 32 AuslG erteilt und verlängert werden.

Diese Flüchtlinge haben hier vor Jahren wegen des in ihrem Land herrschenden Krieges Zuflucht gesucht und erhalten. Der Krieg in ihrem Land ist zwischenzeitlich beendet, so dass eine Rückkehr in ihr Heimatland möglich und grundsätzlich auch erforderlich ist. Rückführungen werden durchgeführt und die freiwillige Ausreise wurde und wird noch durch verschiedene Projekte gefördert. In verschiedenen Fällen ist jedoch aus Gründen, die in der Person des Betroffenen liegen, eine freiwillige Ausreise nicht möglich und eine Rückführung kann nicht durchgesetzt werden. Die Entscheidung der IMK, Personen dieser Gruppe den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, beruht daher nicht auf aktuellen Kriegshandlungen in dem Herkunftsland, sondern auf anderen humanitären Gründen, die in der Person des Betroffenen liegen. Diese Personen besitzen daher gültige Aufenthaltsbefugnisse unabhängig davon, ob in ihrem Heimatland Krieg herrscht oder nicht, also nicht, wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG es fordert "wegen des Krieges in ihrem Heimatland."

Im Bedarfsfall stehen diesen Flüchtlingen daher Leistungen nach dem BSHG zu, da sie nicht zu den Leistungsempfängern des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG gehören.

Ihr Einverständnis vorausgesetzt, habe ich meinen Bezirksregierungen eine Durchschrift dieses Antwortschreibens übersandt. Die Bezirksregierungen werden die Gemeinden entsprechend unterrichten."



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