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LSG NRW L 20 B 49/08 SO ER, B.v. 08.07.08



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LSG NRW L 20 B 49/08 SO ER, B.v. 08.07.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2194.pdf Mietkosten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG für unter das AsylbLG fallende Ausländerin (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) mit 1 1⁄2 jährigem deutschen Kind, das Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhält. Das Sozialamt Aachen hatte auf die städtische Gemeinschaftsunterkunft verwiesen.

Der nach dem SGB XII Leistungsberechtigte hat unter Beachtung des Menschwürdeprinzips Anspruch auf Hilfe in Form von Geldleistungen. Dass die Mutter nur einen Anspruch nach § 3 AsylbLG hat, rechtfertigt kein Abweichen von diesen Grundsätzen. Die „Gemengelage“ der unterschiedlichen Leistungsansprüche ist auch im Hinblick auf Art. 6 GG derart aufzulösen, dass nach § 3 Abs. 2 AsylbLG ausnahmsweise Anspruch auf Geldleistungen für die Unterkunft auch für die Mutter besteht. Dabei kommt es weder auf das Alter noch auf die Anzahl der nach SGB XII anspruchsberechtigten Haushaltsangehörigen an. Es würde dem Schutz von Ehe und Familie konterkarieren, wenn aus der Notwendigkeit der elterlichen Sorge für das Kind eine Einschränkung seiner sozialen Rechte folgen würde.


LSG Sachsen L 7 B 547/08 AY/ER, B.v. 23.10.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14559.pdf Die Frage, ob ein Asylbewerber ausnahmsweise außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf, richtet sich ausschließlich nach
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