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Grund der Aufenthaltserlaubnis ist nicht eine kriegerische Auseinandersetzung im Heimatland



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Grund der Aufenthaltserlaubnis ist nicht eine kriegerische Auseinandersetzung im Heimatland, sondern ein nach der Erlasslage seit 1990 unabhängig vom Fortbestehen konkreter Abschiebehindernisse bestehendes Bleiberecht gewesen. Die Aufenthaltserlaubnisse galten nach § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG i.V.m. § 99 Abs. 1 AuslG in Abweichung von der Regel des § 34 Abs. 2 AuslG ohne Bindung an den Fortbestand der einer Aufenthaltsbeendung entgegenstehenden Gründe als Aufenthaltsbefugnisse fort. Der Erlass von 1990 war, auch wenn er bei einzelnen Herkunftsländern durch Krieg oder Bürgerkrieg motiviert war, von Anfang an auf einen Daueraufenthalt gerichtet, der auch bei Wegfall der ihn ursprünglich rechtfertigenden Gründe nicht beendet werden sollte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltserlaubnise im März 2006 noch wegen des Kriegs zu verlängern gewesen wären (so für Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Altfall- oder Bleiberechtsregelungen allgemein Mergeler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1 AsylbLG Rn 20c).

Eine Einbeziehung ins AsylbLG ist auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geboten. Ziel des AsylbLG ist es, die Ansprüche solcher Ausländer zu regeln, denen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zukommt (vgl. BT-Drs 12/4451) und die keine längerfristige Aufenthaltsperspektive haben (vgl. Begründung zum 1. Änderungsgesetz zum AufenthG).


LSG Ba-Wü L 3 AS 3784/06, U.v. 09.03.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10136.pdf (Revision anhängig BSG B 4 AS 40/07 R) Der Ausschlussvom ALG II für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach
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