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§ 25 Abs. 5 AufenthG vom ALG II ist nicht verfassungswidrig. Die Klägerinnen erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG in einer Höhe, wie sie das SGB XII vorsieht. Vorenthalten werden ihnen lediglich die spezifischen Leistungen nach SGB II für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Solche Leistungen haben sie aber gar nicht beansprucht. Unabhängig davon ist der dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum bei der Zuordnung von Sozialleistungen durch die hier entscheidungserhebliche Abgrenzung nach der Art des Aufenthaltstitels nicht überschritten.
BSG B 14 AS 24/07 R, U.v. 13.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2236.pdf (im Ergebnis ebenso BSG B 4 AS 40/07 R U.v. 16.12.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2296.pdf und Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach
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