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OVG NRW 16 B 603/00, B.v.29.05.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 OVG Nr. 5



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OVG NRW 16 B 603/00, B.v.29.05.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 OVG Nr. 5 Das OVG lehnt die Übernahme des die Wirbelsäule des Antragstellers korrigierenden und stabilisierenden Eingriffs ab, da der Antragsteller es bislang versäumt hat, die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 123 VwGO wie auch der Akutkrankenbehandlung nach § 4 AsylbLG geforderte Dringlichkeit anhand ärztlicher Stellungnahmen überzeugend darzulegen. Trotz der von Dr. M. genannten "Schwere" des Falles und der bevorzugten Berücksichtigung des Antragstellers wird kommentarlos eine Wartezeit für den Eingriff von über einem Jahr angekündigt und demnach auch als medizinisch nicht unvertretbar angesehen. Die Aussage, es sei eine "alsbaldige" Behandlung in einer Spezialklinik erforderlich und die Bezeichnung der Operation als "Akutbehandlung" ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Soweit Herr P. in seiner Stellungnahme eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers annimmt, bezieht sich das ausdrücklich nur auf den Fall des völligen Unterbleibens der Operation, ein zeitliches Maß der Dringlichkeit geht daraus nicht hervor. Im Übrigen hat das OVG Bedenken, die Annahme eines akuten Behandlungsbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw. einen Anordnungsgrundes i.S.v. § 123 VwGO auf ärztliche Stellungnahmen zu stützen, deren Abgabe bei Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bereits drei Monate zurücklag ...

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