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VG Lüneburg 6 A 150/97, U.v.18.08.99, ZfF 2001, 63; GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 0.1



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VG Lüneburg 6 A 150/97, U.v.18.08.99, ZfF 2001, 63; GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 0.1 Kein Anspruch auf Krankenhilfe bzw. Erstattung der entstandenen Kosten, weil die Antragstellerin sich zur Behandlung direkt in ein Krankenhaus begeben hat, ohne Einweisung des behandelnden Facharztes und ohne vorherigen Antrag beim Sozialamt. Die Notwendigkeit der durchgeführten Krankenhausbehandlung wurde im vorliegenden Fall vom behandelnden Facharzt gegenüber dem Sozialamt angezweifelt.

Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung nach § 4 Abs. 3 AsylbLG durch die zuständige Behörde erfolgt in der Praxis in zulässiger Weise nicht in Form einer Behandlung durch Amtsärzte, sondern durch die Ausgabe von Krankenbehandlungsscheinen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller sich vor Behandlung an die zuständige Behörde wenden muss. Eine Verpflichtung der Behörde zur nachträglichen Kostenübernahme könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es der Klägerin vor der Klinikbehandlung nicht möglich gewesen wäre, sich an die Behörde zu wenden. Davon kann jedoch keine Rede sein, da es sich um eine längerfristige Erkrankung und nicht um akute, sofort behandlungsbedürftige Schmerzzustände gehandelt hat. Das gleiche Ergebnis ergäbe sich, wenn auf die Klägerin nicht das AsylbLG, sondern das BSHG angewendet würde. Dann würde der Anspruch an § 5 BSHG scheitern.



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