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§ 25 V AufenthG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG unter das AsylbLG fallen und daher vom ALG II ausgeschlossen sind. Das AsylbLG soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in Deutschland zu schaffen. Eine Arbeitsmarktintegration ist nicht erforderlich, weil die unter das AsylbLG fallenden Ausländer nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt haben. Unter dem Aspekt Art 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal wenn wie vorliegend gemäß § 2 AsylbLG dem ALG II praktisch gleichwertige Leistungen in analoger Anwendung des SGB XII gewährt werden.

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