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SG Aachen S 20 AY 110/08 ER, B.v. 02.06.08



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SG Aachen S 20 AY 110/08 ER, B.v. 02.06.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2200.pdf Kein Anspruch auf ambulante Kurzzeitpsychotherapie von bis zu 25 Stunden nach der "allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 4 AsylbLG."

Laut psychiatrischem Attest besteht eine schwere depressive Episode ohne psychische Symptome und Verdacht auf eine instabile Persönlichkeitsstörung. Ohne die beantragte ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes zu rechnen und eigen- und fremdgefährdendes Verhalten nicht auszuschließen.

Das Gericht lehnt den Antrag ab. Der Antragsteller räume selbst ein, dass seine psychiatrische Erkrankung keine akute ist. Im Hinblick auf seine psychiatrische Erkrankung kann allenfalls insoweit von einem Akutzustand ausgegangen werden, als diese Krankheit Höhen und Tiefen kennt und der Facharzt eine "schwere depressive Episode" diagnostiziert hat. Soweit der Arzt ambulante psychiatrische Behandlung für notwendig erachtet hat, ist das Sozialamt bereit, diese zu gewähren.

Dagegen ist weder aus dem Attest noch aus dem Befundbericht erkennbar, dass darüber hinaus eine psychotherapeutische (Kurzzeit-)Behandlung sofort und umgehend erforderlich ist. Auf Frage des Gerichts hat der Facharzt nicht bestätigt, dass auch bei Inanspruchnahme der bewilligten Leistungen unmittelbar ein eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten droht. Er hat lediglich dargelegt, dass er eine Kurzzeitpsychotherapie für dringend erforderlich hält, "um eine schnelle Stabilität seines psychischen Zustandes herzustellen". Dies genügt nicht, um eine Kurzzeitpsychotherapie zu gewähren.

Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht auch aus folgender Erwägung: Sollte der Antragsteller obwohl dem Befundbericht hierzu keine Ausführungen zu entnehmen sind, akut suizid gefährdet sein, so bietet das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) Hilfen an, die der Antragsteller in Anspruch nehmen könnte. Die dort genannten Maßnahmen reichen von der Aufforderung der unteren Gesundheitsbehörde, in der Sprechstunde des sozialpsychiatrischen Dienstes zu erscheinen, über Hausbesuche bei den Betroffenen bis hin zur Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Aus § 9 Abs. 5 PsychKG ergibt sich, dass derartige Maßnahmen auch in Eilfällen in Betracht kommen. Im Hinblick darauf sind die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegen den Ag. nicht gegeben.


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