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VG Meiningen 5 K 601/98.Me, Gerichtsbescheid v. 01.12.00. GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 5.1



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VG Meiningen 5 K 601/98.Me, Gerichtsbescheid v. 01.12.00. GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 5.1 Das Sozialamt muss zum Krankenhausaufenthalt eines leistungsberechtigten Asylbewerbers zu den Behandlungskosten auch den Investitionszuschlag nach Art 14 Abs. 2 S. 1 Gesundheitsstrukturgesetz an das Krankenhaus zahlen.
LSG Berlin-Brandenburg, L 23 B 27/06 AY PKh, B.v. 30.03.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de zu stationären Krankenbehandlungskosten nach §§ 4, 6 AsylbLG. Kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für seine Behandlung im W-Klinikum. Dem Kläger sind Kosten einer stationären Behandlung schon nicht entstanden. Die Leistungen nach § 4 und 6 AsylbLG sind Sachleistungen, die der Beklagte nach Abschluss der Behandlung nicht mehr erbringen kann.

Die Übernahme von Kosten für den Behandlungszeitraum bis zur Kenntniserlangung der Beklagten vom Hilfebedarf ist ausgeschlossen. Die ärztliche Behandlung ist erfolgt, der diesbezügliche Bedarf gedeckt. Das Klinikum kann sich in analoger Anwendung des § 121 BSHG (jetzt § 25 SGB XII) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit seinem eigenen Anspruch an den Hilfeträger wenden.

Für den Behandlungszeitraum ab Kenntnis der Beklagten ist ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers ebenfalls ausgeschlossen. Nur wenn der Kläger den Hilfebedarf in diesem Zeitraum, weil ihm ein Abwarten auf die Entscheidung nicht zumutbar gewesen wäre, durch Einsatz eigener Mittel selbst gedeckt hätte, stände ihm aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf Hilfe ein Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rz. 130 f.).


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