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§ 53 ff. AsylVfG - Wohnung statt Gemeinschaftsunterkunft)
Anmerkung: Die Übernahme der Mietkosten für eine selbst gemietete Wohnung ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG möglich (Ermessen!) , in begründeten Fällen wie dem vorliegenden dürfte ein Rechtsanspruch bestehen.


Drogentherapie



SG Frankfurt/Main S 20 AY 1/06, B.v. 16.01.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG für "Betreutes Wohnen" zur Sicherung eines drogenfreien Lebens, wenn die Gefahr besteht, dass durch das Ende der Betreuung ein gesundheitlicher Rückfall eintritt.

Der Antragsteller lebte von Juli 2003 bis Oktober 2005 aufgrund einer früher akuten Drogensucht in einer betreuten WG für Suchtkranke, die Kosten wurden gemäß §§ 53 ff SGB XII vom überörtlichen Sozialhilfeträger übernommen. Ab November 2005 zog er in eine Einzimmerwohnung. Der in Äthiopien geborene Antragsteller ungeklärter Staatsangehörigkeit wurde 1983 als asylberechtigt anerkannt. Er besitzt eine Duldung, da seine Aufenthaltsberechtigung wegen Drogendelikten zurückgenommen und eine Ausweisung verfügt wurde. Hierdurch endete auch die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers.

Die nach AsylbLG beantragte weitere Übernahme der Kosten lehnte die Behörde ab, da eine Suchtkrankheit nicht mehr bestehe. Zur Sicherung der Stabilität könne er Beratungsstellen der Frankfurter Drogenhilfe in Anspruch nehmen.

Das SG sprach dem Antragsteller die Betreuungskosten zu, da sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Mit der Formulierung "zur Sicherung der Gesundheit" werden die nach § 6 AsylbwLG in Betracht kommenden Leistungen näher bestimmt. Zum einen muss es sich um Leistungen handeln, die einen nachweisbaren inhaltlichen Bezug zum Schutze der Gesundheit des Leistungsberechtigten haben. Zum anderen müssen diese Leistungen objektiv geeignet sein, das Auftreten einer Krankheit zu verhindern bzw. die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit zu vermeiden. Der Begriff der Gesundheit ist in einem weiten Sinne zu interpretieren. Er umfasst nicht nur die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, sondern auch das psychische Wohlbefinden, sofern es den physischen Gesundheitsstörungen in ihrer Wirkung gleichzusetzen ist (GK AsylbLG, § 6 Rn. 129 ff). Eine engere Auslegung wäre "mit dem Verständnis des Menschen als einer Einheit von Leib, Seele und Geist und mit der Wechselwirkung zwischen psychischen und physischen Gesundheitsstörungen" unvereinbar (BVerfG 1 BvR 612/72, B.v. 14.01.81, BVerfGE 56, 54 (73ff)).

Vorliegend besteht die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in psychischer und physischer Hinsicht verschlechtert, wenn die Betreuung nicht fortgesetzt wird. Der Leistung stehen § 53 SGB XII und der Betreuungsvertrag nicht entgegen. Auch wenn es sich nach dem Betreuungsvertrag nicht um medizinische Leistungen, sondern lediglich um Eingliederungsmaßnahmen handelt, besteht nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, wie auch der Verein A. in seiner Stellungnahme ausführt, dass beim Ausscheiden aus dem Betreuten Wohnen zum derzeitigen Zeitpunkt der Antragsteller in frühere Verhaltensmuster zurückfällt, d.h. wieder zu illegalen Suchtmitteln greift. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre somit sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht zu befürchten.

Auch die Folgenabwägung im Rahmen des Eilverfahrens fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Ohne die einstweilige Anordnung wäre möglicherweise die Gesundheit des Antragstellers erheblich gefährdet. Dem steht lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber.



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