SG Bremen S 24 ay 17/09 ER, B.v. 12.10.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2465.pdf Inhaftierter Ausländer aus Sierra Leone mit Duldung, der wegen Krankheit (Depression, chronische Hepatitis und HIV) voraussichtlich Abschiebeschutz genießt, hat bei medizinischer Notwendigkeit und guten Erfolgsaussichten Anspruch gegen die gemäß § 75 SGG beigeladene AOK gemäß § 26 SGB IX, §§ 11 Abs. 2, 40 Abs. 2 SGB V iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. iVm § 264 Abs. 2 SGB V auf stationäre Drogenentwöhnungsmaßnahme, zumal die Haftentlassung abhängig ist von der Aufnahme einer Drogentherapie (§ 35 BtMG). Der Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsteller nur durch eine gerichtliche Entscheidung die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht werden kann.
Anmerkungen zur med. Versorgung nach §§ 4 und 6 AsylbLG: