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VG Aachen 1 L 1230/00 v. 27.12.2000, Asylmagazin 3/2001, 35; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 5



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VG Aachen 1 L 1230/00 v. 27.12.2000, Asylmagazin 3/2001, 35; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 5. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1580.pdf Das Sozialamt wird verpflichtet, die vorgenommene Kürzung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG aufzuheben. Das Sozialamt hat den Antragsteller mit schriftlichem Bescheid eine Gelegenheit zur Leistung von Arbeiten geschaffen. Dieser Bescheid genügt jedoch nicht dem Bestimmtheitsgebot und kann daher keine Grundlage für den Wegfall des Anspruch nach § 3 sein. Art, Dauer und Umfang einer nach § 5 auferlegten Arbeitsgelegenheit sind klar zu bestimmen (vgl. GK AsylbLG, § 5 Rn 31; OVG NRW 16 B 605/00 v. 14.07.00; sowie zur entspr. Vorschrift des § 19 BSHG OVG NRW 24 B 1378/98 v. 12.03.99, FEVS 51, 86; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG-Kommentar, § 5 AsylbLG Rn9). Vorliegend ist der Antragsteller der Aufforderung begründet nicht nachgekommen, weil der Bescheid nicht festlegt, welche Tätigkeit er zu verrichten hat. Das Sozialamt hat in dem Bescheid die Arbeitszeit, die Aufwandsentschädigung von 2.- DM/Std., den Ort (Bauhof) und dort einen Ansprechpartner benannt. Die Art der Tätigkeit ist nicht erwähnt. Dies wäre aber geboten gewesen, weil in einem städtischen Bauhof vielfältige Arbeiten anfallen, welche an die physischen und psychischen Kräfte der Beschäftigten unterschiedliche Anforderungen stellen, die sowohl der Hilfeempfänger als auch das Gericht prüfen können müssen.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da das Sozialamt die an der unteren grenze der Bedarfsdeckung liegenden Leistungen nach AsylbLG noch gekürzt hat. Der uneingeschränkten Bewilligung von Grundleistungen nach AsylbLG steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rspr. der Kammer und des OVG NRW volljährige Hilfesuchende im einstweiligen Anordnungsverfahren allenfalls 80% des für sie maßgeblichen Regelsatzes erlangen können.* Denn diese Rspr. bezieht sich auf Ansprüche nach dem BSHG und lässt sich daher nicht auf die ohnehin stark eingeschränkten Leistungen nach AsylbLG übertragen.


*Anmerkung: eine solche Rspr. existiert nur in NRW.

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