§ 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG F. 1998 ist jedoch aufgrund Art 12 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass - analog § 1a AsylbLG - stets das unabweisbar Gebotene sichergestellt werden muss und die Regelung nicht existenzbedrohend wirkt.
Es verbleibt damit auch nach der Neuregelung im Ergebnis bei der Möglichkeit, den Barbetrag zu kürzen, während eine völlige Einstellung der Leistungen rechtlich nicht zulässig wäre.
VG Sigmaringen 2 K 177/02, B.v.20.03.02, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG nr. 10 Zulässigkeit der Heranziehung zu einer gemeinnützigen Arbeit von vier Stunden täglich für einen 53 jährigen Rom aus Serbien bei geltend gemachter psychischer Erkrankung.
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