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VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 7



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VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 7 Die Behörde hatte beide Kläger - Eltern von zwei knapp 4 bzw. 5 jährigen Kindern - nacheinander zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen (siehe dazu VG Köln 21 K 6727/98, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 6), die diese nicht angetreten haben. Darauf wurden die Leistungen vollständig eingestellt. Das Gericht verurteilte die Behörde zur Neubescheidung.

Bei Verlust des Anspruchs nach § 5 Abs. 4 steht die Weitergewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Zwar liegen die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust vor. So sind die Kinder in einer Tageseinrichtung betreut, insoweit ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auf die Anforderungen des § 18 Abs. 3 BSHG abzustellen. Nach § 18 Abs. 3 BSHG ist die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel gesichert, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege im Sinne des SGB VIII sichergestellt ist. Eine Darlegung weiterer Gründe, weshalb die Arbeitsaufnahme nicht erfogt ist, habe die Kläger unterlassen.


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