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Hilfe zur Pflege analog § 69 ff. BSHG, § 61 ff. SGB XII



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Hilfe zur Pflege analog § 69 ff. BSHG, § 61 ff. SGB XII



VGH Bayern 12 CE 94.278, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf (vgl. oben 4.1). Geduldete Bürger­kriegs­flüchtlinge haben regelmäßig Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dies schließt auf­grund § 2 AsylbLG i.V. mit § 120.1 BSHG und § 69 BSHG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halb­satz 2 das Pflege­geld für das außer­gewöhnlich pflegebedürftiges erheblich geistig behinderte Kind der Antragsteller mit ein.
VG Regensburg RN 4 K 99.1063, U.v. 26.09.00, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 9 Im Rahmen der Leistungen nach § 6 AsylbLG in der seit 01.06.97 geltenden Fassung kann auch ein Pflegegeld analog § 69a BSHG gewährt werden. Das Pflegegeld lässt sich zwar keiner der drei im Gesetz ausdrücklich genannten Fallgruppen zuordnen, durch die seit 01.06.97 geltende Formulierung "können insbesondere" wurde aber klargestellt, dass die Vorschrift als "leistungsrechtliche Auffangklausel" in Beachtung des Sozialstaatsprinzips auf alle solche Fälle Anwendung findet, in denen außergewöhnliche Einzelfallumstände vorliegen. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob statt der pflegenden Schwägerin auch ein näher stehender Angehöriger (hier: der Vater der beiden erwachsenden, körperlich und geistig schwer behinderten Kläger) die Pflege leisten könnte (vgl. LPK BSHG, § 69a Rn 1). Das Sozialamt muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und dabei auch berücksichtigen, ob durch die Pflege durch nahe stehende Angehörige möglicherweise teuere Kosten für einen ambulanten Pflegedienst vermieden werden.
VGH Bayern 12 B 00.3269, U.v. 06.04.01, FEVS 2002, 45; BayVBl 2002, 23, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1682.pdf Das VG Regensburg RN 4 K 99.1063, U.v. 26.09.00 hat den Klägern zu Unrecht ein Pfelgegeld zugesprochen. § 2 AsylbLG scheidet vorliegend als Anspruchsgrundlage für ein Pflegegeld analog § 69ff. BSHG aus. An der Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des § 2 AsylbLG zum 01.06.97 bestehen keine Zweifel, die Stichtagsregelung des § 2 verstößt nicht gegen das Verbot der Rückwirkung (wird ausgeführt).

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